Tz. 282

Für den handelsrechtlichen Konzernabschluss schreibt § 297 HGB seit 1998, zunächst auf börsennotierte Mutterunternehmen beschränkt, einen Eigenkapitalspiegel vor. Durch das BilMoG ist diese Pflicht für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Jahresabschluss nicht konzernrechnungslegungspflichtiger kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften, kapitalmarktorientierter Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB und sonstiger dem PublG unterliegender kapitalmarktorientierter Unternehmen erweitert worden.

Die Vorschriften des HGB regeln in §§ 264 Abs. 1 Satz 2 und 297 Abs. 1 Satz 1 nur die Verpflichtung, nicht aber den Inhalt des Eigenkapitalspiegels. Für den Konzernabschluss ergibt sich sein Inhalt aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung. DRS 22 konkretisiert die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung für den Konzerneigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses. Er ersetzt DRS 7 spätestens für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Für den Eigenkapitalspiegel des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung entsprechend anzuwenden.

Der Eigenkapitalspiegel gliedert das Eigenkapital und dient der Darstellung der Entwicklung der aufgegliederten Eigenkapitalbestandteile im Geschäftsjahr. Damit bildet er eine Ergänzung und Erweiterung zu der für Aktiengesellschaften nach §§ 152 Abs. 2, 158 Abs. 1 AktG darzustellenden Rücklagenveränderung und Ergebnisverwendung. Daneben dient er insbesondere im Konzernabschlusses dazu, Eigenkapitalveränderungen nachvollziehbar darzustellen, die aus ergebnisunwirksamen Geschäftsvorfällen resultieren, die in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen werden.[476] Für ergebnisunwirksame Eigenkapitalveränderungen ergänzt der Eigenkapitalspiegel die GuV mit dem Ziel der Darstellung des handelsrechtlichen Gesamtergebnisses. Weil die handelsrechtlichen GoB anders als die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung keine ergebnisunwirksamen Geschäftsvorfälle kennen, die unter Umgehung der GuV direkt im Eigenkapital der Bilanz berücksichtigt werden, ist der Eigenkapitalspiegel für die Adressaten des Einzelabschlusses in dieser Funktion weniger bedeutsam als für die Adressaten des Konzernabschlusses.

[476] Baetge, Der Eigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses nach HGB und IAS, in: Matschke/Schildbach (Hrsg.), Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung: Festschrift für Professor Dr. Günter Sieben zum 65. Geburtstag, Stuttgart, 1998, 343 (344 ff).

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