Tz. 131

Das Rahmenkonzept definiert Eigenkapital (equity) als Residualanspruch (residual interest) an den Vermögenswerten des Unternehmens nach Abzug aller Schulden (F.4.4(c)). Damit hängt die Höhe des Eigenkapitals von Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden ab, die das Unternehmen in seiner Bilanz ausweist. Als übergeordnetes Abgrenzungskriterium zwischen Eigen- und Fremdkapital dient damit der (unabdingbare) Auszahlungsanspruch ggü. dem Unternehmen.

 

Tz. 132

In diesem Zusammenhang legt IAS 32.18(b) fest, dass Finanzinstrumente, die den Inhaber (holder) dazu berechtigen, sie gegen Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten (issuer) zurückzugeben, im Grundsatz finanzielle Verbindlichkeiten darstellen. Dies setzt voraus, dass sich das Unternehmen dem Auszahlungsanspruch nicht uneingeschränkt entziehen kann (unconditional right to avoid, IAS 32.19). Vorübergehende Auszahlungshemmnisse, wie z. B. der Genehmigungsvorbehalt einer Aufsichtsbehörde oder der fehlende Zugang zu Devisen, entbinden das Unternehmen nicht von seiner Auszahlungsverpflichtung und führen damit zu keiner Klassifizierung des Instruments als Eigenkapital. Selbiges gilt für bedingte Auszahlungsverpflichtungen, z. B. bei Bestehen eines Rückkaufrechts. Ein entsprechender Auszahlungsanspruch kann zudem indirekt begründet sein (IAS 32.20).

 

BEISPIEL

Die Erfüllung eines Auszahlungsanspruchs auf ein Finanzinstrument kann bei Kündigung laut Vertragsgestaltung entweder in Zahlungsmitteln bzw. anderen finanziellen Vermögenswerten oder in eigenen Anteilen erfolgen. Liegt nun der Wert der eigenen Anteile deutlich höher als der der Zahlungsmittel und anderen finanziellen Vermögenswerte, ist von einem Ausgleich in bar auszugehen. Selbst wenn die Erfüllung nicht explizit in Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten erfolgen muss, wird sich der Emittent aus wirtschaftlichen Gründen für einen Barausgleich entscheiden, da der Wert der eigenen Anteile den der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente deutlich übersteigt.

 

Tz. 133

Damit definiert bereits die Möglichkeit eines Mittelabflusses Fremdkapital, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder Erfahrungswerte hinsichtlich der Auszahlung bzw. im Speziellen der Ausübung des Kündigungsrechts bleiben dabei unbeachtet (IAS 32.BC17). Handelt es sich hingegen nicht um einen individuellen Auszahlungsanspruch, sondern muss über diesen – wie z. B. hinsichtlich des Dividendenanspruchs bei KapGes – erst kollektiv beschlossen werden, steht dies einem Eigenkapitalausweis i. d. R. nicht entgegen.[343]

[343] Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 2821.

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