a) Definition des Eigenkapitals

 

Tz. 131

Das Rahmenkonzept definiert Eigenkapital (equity) als Residualanspruch (residual interest) an den Vermögenswerten des Unternehmens nach Abzug aller Schulden (F.4.4(c)). Damit hängt die Höhe des Eigenkapitals von Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden ab, die das Unternehmen in seiner Bilanz ausweist. Als übergeordnetes Abgrenzungskriterium zwischen Eigen- und Fremdkapital dient damit der (unabdingbare) Auszahlungsanspruch ggü. dem Unternehmen.

 

Tz. 132

In diesem Zusammenhang legt IAS 32.18(b) fest, dass Finanzinstrumente, die den Inhaber (holder) dazu berechtigen, sie gegen Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten (issuer) zurückzugeben, im Grundsatz finanzielle Verbindlichkeiten darstellen. Dies setzt voraus, dass sich das Unternehmen dem Auszahlungsanspruch nicht uneingeschränkt entziehen kann (unconditional right to avoid, IAS 32.19). Vorübergehende Auszahlungshemmnisse, wie z. B. der Genehmigungsvorbehalt einer Aufsichtsbehörde oder der fehlende Zugang zu Devisen, entbinden das Unternehmen nicht von seiner Auszahlungsverpflichtung und führen damit zu keiner Klassifizierung des Instruments als Eigenkapital. Selbiges gilt für bedingte Auszahlungsverpflichtungen, z. B. bei Bestehen eines Rückkaufrechts. Ein entsprechender Auszahlungsanspruch kann zudem indirekt begründet sein (IAS 32.20).

 

BEISPIEL

Die Erfüllung eines Auszahlungsanspruchs auf ein Finanzinstrument kann bei Kündigung laut Vertragsgestaltung entweder in Zahlungsmitteln bzw. anderen finanziellen Vermögenswerten oder in eigenen Anteilen erfolgen. Liegt nun der Wert der eigenen Anteile deutlich höher als der der Zahlungsmittel und anderen finanziellen Vermögenswerte, ist von einem Ausgleich in bar auszugehen. Selbst wenn die Erfüllung nicht explizit in Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten erfolgen muss, wird sich der Emittent aus wirtschaftlichen Gründen für einen Barausgleich entscheiden, da der Wert der eigenen Anteile den der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente deutlich übersteigt.

 

Tz. 133

Damit definiert bereits die Möglichkeit eines Mittelabflusses Fremdkapital, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder Erfahrungswerte hinsichtlich der Auszahlung bzw. im Speziellen der Ausübung des Kündigungsrechts bleiben dabei unbeachtet (IAS 32.BC17). Handelt es sich hingegen nicht um einen individuellen Auszahlungsanspruch, sondern muss über diesen – wie z. B. hinsichtlich des Dividendenanspruchs bei KapGes – erst kollektiv beschlossen werden, steht dies einem Eigenkapitalausweis i. d. R. nicht entgegen.[343]

[343] Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 2821.

b) Merkmale eines Finanzinstruments

aa) Definitorisches

 

Tz. 134

Die Bestimmungen des IAS 32 sind im Wesentlichen auf die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital für emittierte Finanzinstrumente ausgerichtet. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen IAS 32 und dem auf den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten ausgerichteten IAS 39 bzw. IFRS 9 sowie zu dem die entsprechenden Angabepflichten regelnden IFRS 7. Dem Wortlaut des IAS 32.3 folgend haben die Grundsätze des IAS 32 einen ergänzenden Charakter.

Neben der im Mittelpunkt stehenden Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital, enthält IAS 32 Grunddefinitionen für Finanzinstrumente, finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Eigenkapitalinstrumente. Diese Definitionen sind auch für IAS 39 bzw. IFRS 9 und IFRS 7 einschlägig.

 

Tz. 135

Nach IAS 32.3 stellt ein Finanzinstrument einen Vertrag dar, der bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen gleichzeitig zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

 

Tz. 136

Als finanzielle Vermögenswerte gelten per definitionem die nachfolgenden Vermögenswerte:[344]

  • Zahlungsmittel
  • Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens
  • vertragliche Rechte, die auf den Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten von einem anderen Unternehmen bzw. zum Tausch finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten zu potenziell vorteilhaften Bedingungen ausgerichtet sind
  • Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden (können) und bei Vorliegen von Kassainstrumenten den Erhalt einer variablen Zahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorsehen. Damit eine Klassifizierung als finanzieller Vermögenswert bei derivativen Finanzinstrumenten möglich ist, muss mindestens die Komponente "Gegenleistung" oder "Anzahl eigener Anteile" variabel sein. Nicht als eigene Anteile für die Zwecke dieser Abgrenzung sind kündbare Instrumente im Sinne des IAS 32.16A und 32.16B, Anteile an Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer im Sinne des IAS 32.16C und 32.16D sowie Verträge hinsichtlich des künftigen Erhalts bzw. der Abgabe eigener Anteile zu verstehen.
 

Tz. 137

Im Wesentlichen verhält sich die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit spiegelbildlich zu jener der finanziellen Vermögenswerte. Als finanzielle Verbindlic...

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