a) Überblick

 

Tz. 235

IFRS 2 regelt die Bilanzierung von Transaktionen, bei denen Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten und dafür eine anteilsbasierte Vergütung gewähren. Hierbei kann es sich

  • unmittelbar um Anteile an dem Unternehmen selbst oder an einem mit ihm verbundenen Unternehmen,
  • um Bezugsrechte auf solche Anteile (insbes. in der Form von Aktienoptionen) oder
  • um an die Wertentwicklung solcher Anteile gekoppelte Zahlungen

handeln.

Die Regelungen werden in IFRS 2 im Kontext der Vergütung von Organmitgliedern und Mitarbeitern[447] für deren Arbeitsleistungen dargelegt. Sie gelten jedoch genauso für andere, weniger komplexe Sachverhalte wie z. B. eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

 

Tz. 236

Der Standard enthält differenzierte Regelungen für Transaktionen mit einem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (Unternehmensanteile, Bezugsrechte zum Erwerb von Unternehmensanteilen) und Transaktionen mit Barausgleich. Entsprechend der Rechtsposition des Vergütungsempfängers als (potenzieller) Gesellschafter oder als Gläubiger des Unternehmens kommen Bilanzierungsgrundsätze für das Eigen- oder Fremdkapital zur Anwendung. Dies zeigt sich vor allem bei der Berücksichtigung von Wertschwankungen während der Laufzeit der Vergütungsvereinbarungen. Während solche Wertschwankungen bei Transaktionen mit Barausgleich vollständig bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Vergütungsempfänger erfasst werden, werden sie bei Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich der Gesellschaftersphäre zugerechnet und bilanziell nicht abgebildet.

 

Tz. 237

Die zentralen Anwendungsprobleme von IFRS 2 liegen bei der Bewertung von Aktienoptionen, die zur Vergütung von Arbeitsleistungen eingesetzt werden. Insbesondere die in Deutschland nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG bzw. geforderte Festlegung von Erfolgszielen führt bei solchen Vereinbarungen zu hohen Anforderungen an die zu verwendenden Bewertungsmodelle. Darüber hinaus bestehen erhebliche Ermessensspielräume bei der Festlegung der Bewertungsparameter, insbesondere der erwarteten Volatilität.

[447] Eine Bezugnahme auf Mitarbeiter in IFRS 2 umfasst stets auch Personen, die ähnliche Leistungen für das Unternehmen erbringen. Siehe hierzu IFRS 2.11 und die dazugehörende Fußnote. Eine solch weite Begriffsauslegung liegt auch den folgenden Ausführungen zugrunde. Ebenso soll der Begriff Mitarbeiter im Folgenden die Organmitglieder der Gesellschaft umfassen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 238

Für die Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen existierte im System der IAS keine Regelung. IAS 19 (1998) schloss Ansatz- und Bewertungsregeln für anteilsbasierte Managementvergütungen sogar explizit aus und verlangte lediglich Anhangangaben. Die meisten Unternehmen schlossen diese Regelungslücke durch eine Anwendung der einschlägigen US-amerikanischen Vorschriften (APB 25, SFAS 123 in der Fassung von 1994), die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, bei der Gewährung von Bezugsrechten auf Anteile als Arbeitsentgelt keinen Personalaufwand zu verbuchen.[448] Aufbauend auf einem Diskussionspapier der G4 + 1-Gruppe aus dem Jahr 2000 und parallel zu erneuten Reformbemühungen des FASB veröffentlichte das neu formierte IASB im Jahr 2002 den Entwurf ED 2 "Share-based Payment".[449] Dieser Entwurf wurde trotz erheblichen Widerstands aus der Unternehmenspraxis mit nur geringfügigen Änderungen in den seit 2005 anzuwendenden IFRS 2 überführt. Seitdem wurde der Standard mehrfach geändert und ergänzt, ohne jedoch das Grundkonzept in Frage zu stellen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen klarstellende Regelungen zum Anwendungsbereich sowie zur Berücksichtigung von anteilsbasierten Vergütungen innerhalb von Konzernen, die zuvor bereits in zwei Interpretationen (IFRIC 8, IFRIC 11) aus dem Jahr 2006 enthalten waren. Im November 2014 hat das IASB einen weiteren Entwurf zur Änderung von IFRS 2 vorgelegt, in dem Detailfragen zur Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Barausgleich, zur Erfassung von Lohnsteuerverbindlichkeiten des Unternehmens aufgrund eines Lohnsteuerabzugs bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente sowie zur Umwandlung von Transaktionen mit Barausgleich in Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente vorgeschlagen werden. Da diese Klarstellungen weitgehend unstrittig sind, ist damit zu rechnen, dass dieser Entwurf noch im Laufe des Jahres 2015 in einen endgültigen Änderungsstandard überführt wird.

[448] Für eine Darstellung dieser Regeln vgl. Pellens/Crasselt, DB 1998, 217.
[449] Zu ED 2 vgl. Schmidt, DB 2002, 2657; zur Neufassung von SFAS 123 (2004) im Vergleich zu IFRS 2 vgl. Rossmanith/Funk/Alber, WPg 2006, 664.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 239

Die Vorschriften des IFRS 2 sind von allen IFRS-Anwendern auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, anzuwenden. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften gibt es nach dem IFRS for SMEs (Abschnitt 26) geringfügige Erleichterungen. Diese bet...

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