Tz. 527

Erhält ein Unternehmen eine Kompensation für wertgeminderte, untergegangene oder außer Betrieb genommene Vermögenswerte, ist diese GuV-wirksam zu erfassen, wenn die Entschädigung zur Forderung wird (IAS 16.65). Der Standard stellt in IAS 16.66 klar, dass Wertminderungen oder Untergang von Sachanlagen, damit verbundene etwaige Ansprüche auf Entschädigung von Dritten sowie nachfolgender Ersatz als separate wirtschaftliche Vorgänge zu betrachten sind und wie folgt zu bilanzieren sind:

  • Wertminderungen von Sachanlagen gem. IAS 36
  • Ausbuchung von Sachanlagen gem. IAS 16
  • Entschädigungen von Dritten sind GuV-wirksam zu erfassen, wenn diese zu Forderungen werden
  • Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzes gem. IAS 16

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