Tz. 509

Am Bilanzstichtag sind neben den Indikatoren für eine Wertminderung (vgl. Tz. 449 ff.) auch die Indikatoren für die Aufhebung einer einstmals durchgeführten Wertminderung zu berücksichtigen (IAS 36.110). Der Wertminderungstest lässt sich dann in analoger Weise auch vice versa anwenden. Übersteigt der erzielbare Betrag den Buchwert, ist demnach die Wertminderung umzukehren (Wertaufholung). Die Zuschreibung bedarf einer besonderen Beweisführung,[627] Wertminderungen und Wertaufholungen sind imparitätisch zu behandeln.

 

Tz. 510

Eine Wertaufholung ist nur insoweit zulässig wie ein fiktiver fortgeführter Buchwert (ohne Wertminderung) der Höhe nach anzusetzen wäre (IAS 36.117). Der Wert des Vermögenswerts ist in einer Nebenrechnung unter Beachtung planmäßiger Abschreibungen nachzuhalten. Nach Wertaufholung ist das Abschreibungsvolumen neu zu berechnen (IAS 36.121).

Die Wertaufholung ist GuV-wirksam (Ertrag) vorzunehmen, sofern nicht eine GuV-neutrale Umkehr geboten ist. Letztere kann sich aufgrund vorheriger Neubewertungen ergeben, sofern die zurückzudrehende Wertminderung ebenfalls GuV-neutral erfasst wurde. Bei teilweiser GuV-wirksamer Erfassung ist zuerst diese zurückzudrehen sowie im Anschluss die Neubewertungsrücklage anzusprechen. Der goodwill als spezieller Posten unterliegt einem strikten Wertaufholungsverbot (IAS 36.124).

[627] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 11 Rn. 186.

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