Tz. 72
Die IFRS schreiben in IAS 8.13 entsprechend CF.QC22 eine sachverhalts- und periodenbezogene Stetigkeit der Bewertung vor:
IAS 8.13 enthält zum einen das Gebot, die für einen konkreten Sachverhalt zulässig ausgewählte Bewertungsmethode in folgenden Geschäftsjahren beizubehalten.[192] Die Vorschrift regelt darüber hinaus zum anderen aber auch, dass vergleichbare Sachverhalte nach derselben Methode zu bewerten sind (sachliche Stetigkeit, vgl. CF.QC22).[193] IAS 2.25 konkretisiert diesen Grundsatz für die Bewertung des Vorratsvermögens. Durchbrechungen dieser sachlichen Stetigkeit sind nur zulässig, wenn andere Standards dies vorsehen. Die wichtigste Ausnahme enthält IAS 8.14. Änderungen der Bewertungsmethode sind zulässig, wenn sie zur Verwirklichung eines anderen Standard erforderlich sind oder die Änderung dazu dient, die Qualität der Darstellung unter Berücksichtigung der mit einer Methodenänderung verbundenen Vergleichbarkeitseinbuße zu verbessern (vgl. Tz. 412).
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