Tz. 72

Die IFRS schreiben in IAS 8.13 entsprechend CF.QC22 eine sachverhalts- und perioden­bezo­gene Stetigkeit der Bewertung vor:

IAS 8.13 enthält zum einen das Gebot, die für einen konkreten Sachverhalt zulässig ausge­wählte Bewertungsmethode in folgenden Geschäftsjahren beizubehalten.[192] Die Vorschrift regelt darüber hinaus zum anderen aber auch, dass vergleichbare Sachverhalte nach derselben Metho­de zu be­wer­ten sind (sachliche Stetig­keit, vgl. CF.QC22).[193] IAS 2.25 konkretisiert diesen Grundsatz für die Bewertung des Vorrats­vermögens. Durchbrechungen dieser sachlichen Stetig­keit sind nur zulässig, wenn an­dere Standards dies vorsehen. Die wichtigste Ausnahme enthält IAS 8.14. Änderungen der Bewertungsmethode sind zulässig, wenn sie zur Ver­wirk­lichung eines anderen Standard erforderlich sind oder die Änderung dazu dient, die Qualität der Darstellung unter Berücksich­tigung der mit einer Methodenänderung verbundenen Ver­gleich­barkeitseinbuße zu verbessern (vgl. Tz. 412).

[192] Köster, in: Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales BilR, Grundwerk 2008, IAS 8 Rn. 125: "horizontale Dimension".
[193] Baetge u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 131; Köster, in: Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales BilR, Grundwerk 2008, IAS 8 Rn. 125: "vertikale Dimension"; Pittroff/Schmidt/Siegel, in: Beck HdR, B 161 Rn. 72.

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