Tz. 45

Das Imparitätsprinzip ergänzt das Vorsichts- und Realisationsprinzip und schränkt insbesondere das Prinzip der periodengerechten Erfassung ein. Denn es erlaubt und verlangt, Chancen und Risiken in der Bilanz ungleich zu behandeln. Während für einen zulässigen Ansatz in der Bilanz Chancen realisiert sein müssen, müssen Risiken unter bestimmten Umständen antizipiert werden. Konkretisiert wird es durch das Anschaffungskosten- und das Niederstwertprinzip. Diese gesetzgeberische Wertung trägt der Ausschüttungsbemessungsfunktion und damit der Gläubigerschutzfunktion der Bilanz Rechnung.[95]

Zu berücksichtigen sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste. Das sind eingetretene oder zu erwartende Vermögensminderungen.[96] Die Vorhersehbarkeit bezieht sich nur auf noch nicht eingetretene Verluste, erlaubt also nicht, eingetretene, aber unvorhergesehene Verluste zu ignorieren. Im Einzelnen gilt:[97]

  • Schulden, also auch Rückstellungen, sind bereits dann zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahe noch ungewiss ist, obwohl bei gleichem Grad an Ungewissheit der Ansatz einer Forderung unterbleiben müsste.
  • Während Gewinne erst realisiert sind, wenn sie durch einen Umsatzakt nachgewiesen sind (s. o.), müssen auch schon lediglich drohende Verluste aus schwebenden Geschäften als Rückstellung passiviert werden.
  • Für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht, während aktive latente Steuern aktiviert werden dürfen (Wahlrecht).
[96] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 252 HGB Rn. 58.
[97] Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kapitel E Rn. 211.

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