Tz. 210

Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB darf ein niedrigerer Wert, der sich aus vorausgegangenen außerplanmäßigen Abschreibungen ergeben hat, nicht beibehalten werden, wenn die Gründe, welche zur Abschreibung geführt haben, nicht mehr bestehen. Dies ist objektiv zu bestimmen, auf die Kenntnis des Kaufmanns kommt es nicht an.[447] Zu Unrecht vorgenommene Abschreibungen dürfen nicht über das Wertaufholungsgebot korrigiert werden.[448] Überhöhte planmäßige Abschreibungen fallen nicht unter Abs. 5 Satz 1.

 

Tz. 211

Aufzuholen ist ein Wert in dem Umfang, wie er sich durch den Wegfall des zur Abschreibung führenden Grundes erhöht. Im Falle mehrerer Gründe kann folglich eine nur anteilige Aufholung verlangt sein. Die Praxis sieht freilich anders aus: Hier wird nicht auf den Wegfall der Gründe abgestellt, sondern auf eine wertmäßige Erholung bis zum aktuellen Wert der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gleichgültig, woher sie rührt. Insofern kommt auch die allgemeine Geldentwertung oder Marktentwicklung in Betracht.[449]

 

BEISPIEL

Ein Rohstoff, angeschafft mit dem Wert 100, wird aufgrund entsprechender Marktentwicklungen außerplanmäßig auf 70 abgeschrieben. Er wird nicht verbraucht und verbleibt im Unternehmen. Im Folgejahr beträgt sein Marktwert zum Abschlussstichtag 120. Der Wert ist auf 100 aufzuholen.

Der darin potenziell liegende Konflikt mit dem Realisationsprinzip wird aus Vereinfachungsgründen ignoriert.[450] Denn jedenfalls für das Umlaufvermögen wird sich selten feststellen lassen, welche Gründe konkret zur Wertveränderung geführt haben. Nur vereinzelt wird gefordert, die Wertaufholung nur dann zuzulassen, wenn sich aus der Dokumentation verlässlich ergibt, dass gerade Gründe entfallen sind, welche zur Abschreibung geführt haben.[451]

 

Tz. 212

Aktiengesellschaften und GmbHs dürfen den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen in die sog. Wertaufholungsrücklage einstellen, §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG. Das ist der Zuschreibungsbetrag abzüglich der durch die Zuschreibung tatsächlich verursachten Steuerbelastung; bei steuerlichem Verlust erfolgt demnach kein Abzug.[452] Zulässig ist diese Rücklagenbildung nur im Geschäftsjahr der Zuschreibung. Nach h. M. ist das Einstellen des Wertaufholungsbetrages in die Rücklage auch dann zulässig, wenn kein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird.[453]

 

Tz. 213

Eine Ausnahme von dem Wertaufholungsgebot konstituiert Abs. 5 Satz 2 für den derivativ erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Denn sofern sich dessen Wert wieder erhöht, ist oft nicht feststellbar, ob dies auf eine Eigenleistung des Inhabers zurück zu führen ist. Eine Aktivierung dieses Werts würde dann aber gegen das Verbot verstoßen, den originären Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz anzusetzen.[454]

[447] Winkeljohann/Taetzner, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 640 f.
[448] FG München, Beschl. v. 30.11.2008, 7 V 2504/08, BB 2009, 602 ff. mit Anm. Schulze-Osterloh.
[449] Winkeljohann/Taetzner, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 638 f.
[450] Böcking/Groß, Beck HdR, B 196 Rn. 26.
[451] Wohlgemuth, in: Bonner HdR, Rn. 444.
[452] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 151.
[453] Ekkenga, in: MüKo-GmbHG, § 29 GmbHG Rn. 241; Fleischer, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 58 AktG Rn. 24; Winkeljohann/Taetzner, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 663; zweifelnd Böcking/Groß, Beck HdR, B 196 Rn. 26.
[454] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 29.

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