Tz. 172

Der konkret zu verwendende Zinssatz ergibt sich nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsVO) der Bundesbank, auf die Abs. 2 Satz 4 und 5 ausdrücklich verweisen. Die konkreten Zinssätze werden von der Bundesbank gem. § 7 RückAbzinsVO auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie umfassen einen Zeitraum von 50 Jahren.

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