Tz. 171

Im Gegensatz zu Verbindlichkeiten sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Abgrenzung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf Ebene des Bilanzansatzes erfährt deshalb auf Bewertungsebene praktische Auswirkungen.[402] Für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr besteht keine Pflicht zur Abzinsung. Gegen eine freiwillige Abzinsung bestehen aber keine Bedenken, sofern das Gebot der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beachtet wird.[403]

Gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Zinssatz der letzten 7 Jahre abzuzinsen. Dazu bedarf es der Ermittlung des Abzinsungssatzes und der Bestimmung der Restlaufzeit.

[402] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 42.

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