Tz. 774

Die Verwendung von Vereinfachungsverfahren unterliegt dem Stetigkeitsgrundsatz (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Danach ist ein Wechsel zwischen den zwei verschiedenen Verbrauchsfolgeverfahren ohne sachlichen Grund unzulässig. Gleichartiges Vorratsvermögen darf zudem nicht grundlos mit unterschiedlichen Verbrauchsfiktionen bewertet werden. Die Entscheidung, Vereinfachungsverfahren zu verwenden oder nicht, unterliegt nur insoweit dem Stetigkeitsgrundsatz, dass ein ständiges Hin-und-Her unzulässig ist.[925]

[925] Drüen, in: GroßKo-HGB, § 256 HGB Rn. 10; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 30.

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