Tz. 694

Finanzierungskosten gehören nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Das ergibt sich bereits aus der Logik, dass Kosten für Kapital nicht Kosten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes sind. Satz 1 stellt dies klar. Satz 2 erlaubt als Ausnahme hierzu den Ansatz von Finanzierungskosten, die zur Finanzierung eines konkreten Fertigungsvorgangs dienen, wenn sich die Finanzierungs- und Herstellungszeiträume decken. Dabei geht es jedenfalls um Kosten, die durch Kapitalaufnahme zur Finanzierung der Fertigung eines bestimmten Vermögensgegenstandes entstehen, etwa im Großanlagenbau.[854] Ob daneben ausreichend ist, wenn insbesondere in der Serienproduktion Kosten lediglich rechnerisch einem bestimmten Vermögensgegenstand zugeordnet werden können, ist umstritten. Der im Gesetz ausdrücklich hergestellte Bezug und das fehlende Erfordernis, nur angemessene Teile einzubeziehen, wie es sonst für Gemeinkosten vorgesehen ist, sprechen dagegen.[855]

[854] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 151; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 255 HGB Rn. 24; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 507.
[855] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 151; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 120; a. A. ADS, § 255 HGB Rn. 204.

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