Tz. 690

Erfasst sind Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs und Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen. Sie müssen angemessen sein.

In Betracht kommen[847] als

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung: Lohn- und Energiekosten der Geschäftsführung, des Rechnungswesen, der Steuerabteilung, der Personalverwaltung sowie Telefon- und Portokosten;
  • Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebes: Kosten für betriebseigenen Kantinen, Kinderbetreuungsangebote, Sportanlagen, Betriebsärzte, Parkplätze usw.;
  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen: Jubiläumsaufwendungen, solche für Betriebsausflüge und -feste, Urlaubs- und Weihnachtszuwendungen, auf die kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht (sonst liegen Lohn- und damit Fertigungseinzelkosten vor).
 

Tz. 691

Satz 4 beschreibt ein Verbot für die Einbeziehung von Forschungs- und Vertriebskosten. Der Gesetzgeber beschränkt damit die Herstellungsphase, aus der Herstellungskosten entstehen können, im Interesse des Realisationsprinzips: Forschungs- und Absatztätigkeiten führen nicht mit ausreichender Sicherheit zu Umsatzsteigerungen. Sie können daher erst bei der Gestaltung des Absatzpreises berücksichtigt und durch den Veräußerungsvorgang realisiert werden.[848]

 

Tz. 692

Der Begriff der Forschung nach Abs. 2 Satz 4 ist mit dem des Abs. 2a Satz 3 identisch.[849] Erfasst ist danach zunächst die Grundlagenforschung. Da Abs. 2a Satz 2 die Neuentwicklung von Gütern und Verfahren im Zusammenhang mit der Entwicklungsphase nennt, ermöglicht die systematische Auslegung den Umkehrschluss, dass die sog. Zweckforschung keine Forschungs-, sondern Entwicklungskosten verursacht.[850] Zutreffend wird man jedoch bei Berücksichtigung des Realisationsprinzips danach differenzieren müssen, ob sich die angefallenen Kosten bereits einem bestimmten Vermögensgegenstand zumindest mittelbar als Gemeinkosten verlässlich zurechnen lassen. Das wird bei Aufwendungen für die Weiterentwicklung von Erzeugnissen der laufenden Fertigung eher gelingen als im Falle der Neuentwicklung.[851]

 

Tz. 693

Zum Vertrieb gehört die gesamte Absatztätigkeit. Sie setzt den Abschluss der Herstellungsphase voraus und begründet daher keine Herstellungskosten. Die Abgrenzung von Herstellungs- und Vertriebsphase ist nach ganz h. M. funktional vorzunehmen: Sind Kosten eher dem Bereich der Kundengewinnung und Kundenbedienung zuzuordnen, stellen sie keine Herstellungs-, sondern Vertriebskosten dar.[852]

Vertriebskosten sind nach h. M. Kosten für:[853]

  • Fertigungs-Endlager und Vertriebslager
  • innerbetrieblichen Transport zu End- und Vertriebslagern
  • Außenverpackungen
  • Versandt
  • Vertriebsabteilungen und Verkaufsbüros
  • Kundendienste
  • Marktforschung
  • Werbung
  • Messeausstellungen
  • Verkäuferschulungen
  • Reisen des Verkaufspersonals
  • Ausfuhr- und Kreditversicherungen, Versicherungen für Delkredererisiken
  • Konventionalstrafen

Keine Vertriebskosten sind:

  • Kosten für Verpackungen wie Flaschen und Tuben etc., wenn das Produkt nur in dieser Form verkaufsfähig ist (Flüssigkeiten, Cremes etc.)
  • Abfüllkosten in den o. g. Fällen
  • Kosten für die Erstellung von Bedienungs- und Reparaturanleitungen, Schaltplänen etc.
[847] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 118 ff.; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 434 f.; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 95 ff.
[848] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 124.
[849] BT-Drucks. 16/10067, 60.
[850] Insoweit gleichsinnig Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 124; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 114.
[851] ADS, § 255 HGB Rn. 151; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 485; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 114; a. A. Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 124.
[852] Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 443; für eine chronologische Betrachtung hingegen Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 126.
[853] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 255 HGB Rn. 81; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 443; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 117.

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