Tz. 689

Soweit der Wertverzehr des Anlagevermögens durch die Fertigung veranlasst ist, stellt er Fertigungsgemeinkosten dar. Die Berücksichtigung von Abschreibungen ist aber nach Abs. 2 Satz 2 nur dann zulässig, wenn Kausalität zwischen Aufwand und Fertigung besteht. Ferner gilt auch hier der Angemessenheitsvorbehalt. Nicht einbeziehungsfähig sind außerplanmäßige Abschreibungen, steuerrechtliche Sonderabschreibungen und Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, Abschreibungen auf nicht verwendetes Anlagevermögen oder solches, das zum Forschungs- und Vertriebsbereich gehört.[846]

[846] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 111; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 428; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 90.

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