Tz. 687

Gemeinkosten entstehen für eine Mehrzahl von Vermögensgegenstanden und können daher nicht – jedenfalls nicht ohne Hilfsrechnung – einem bestimmten Kostenträger zugerechnet werden.[841] Hiervon dürfen nur angemessene Teile berücksichtigt werden. Das sind solche Kosten, die tatsächlich angefallen sind und deren mittelbare Zurechnung über vernünftige, betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden möglich ist.[842] Unterschieden werden Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten.

 

Tz. 688

Materialkosten sind i. d. R. bereits Einzelkosten. Hilfs- und Betriebsstoffe, die – je nach Definition – nicht unter die Materialeinzelkosten fallen, aber rechnerisch umgelegt werden können, gehören zu den Materialgemeinkosten. Problematisch ist vor allem die Abgrenzung von den – lediglich einbeziehungsfähigen – Kosten der allgemeinen Verwaltung.

Erfasst sind insbesondere:[843]

  • Kosten der Material- und Rechnungsprüfung
  • Kosten für die Einlagerung, Überwachung und Verwaltung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Kosten für den innerbetrieblichen Transport
  • Kosten für Materialversicherung

Was unter Fertigungsgemeinkosten fällt, ist unklar. Ausgehend von dem weiten Verständnis der h. M. von Fertigungseinzelkosten und unter Berücksichtigung der bereits abgehandelten Einzel- und Gemeinkosten bleibt ein Sammelposten, wobei auch noch die Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebskosten auszuscheiden sind.[844] Die h. M. nennt hier:[845]

  • Energiekosten im Bereich der Fertigung (z. B. Brenn- und Treibstoffe)
  • Kosten für Wartung und Instandhaltung der Fertigungsanlagen
  • Kosten der Arbeitsvorbereitung
  • Kosten der technischen Verwaltung, des Lohnbüros und der Fertigungskontrolle
  • Kosten für Sicherheits- und Reinigungsdienste
  • Grundsteuer
[841] BFH v. 21.10.1993, IV R 87/92, NJW 1994, 1087; Ehmke, in: Blümich, EStG, § 6 EStG Rn. 476; Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 104.
[842] BFH v. 21.10.1993, IV R 87/92, NJW 1994, 1087; Ehmke, in: Blümich, EStG, § 6 EStG Rn. 477; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 355.
[843] Ehmke, in: Blümich, EStG, § 6 EStG Rn. 478; Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 109; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 88.
[844] Mit Recht daher kritisch Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 110.
[845] Ehmke, in: Blümich, EStG, § 6 EStG Rn. 480; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 423; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 88.

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