Tz. 687
Gemeinkosten entstehen für eine Mehrzahl von Vermögensgegenstanden und können daher nicht – jedenfalls nicht ohne Hilfsrechnung – einem bestimmten Kostenträger zugerechnet werden.[841] Hiervon dürfen nur angemessene Teile berücksichtigt werden. Das sind solche Kosten, die tatsächlich angefallen sind und deren mittelbare Zurechnung über vernünftige, betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden möglich ist.[842] Unterschieden werden Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten.
Tz. 688
Materialkosten sind i. d. R. bereits Einzelkosten. Hilfs- und Betriebsstoffe, die – je nach Definition – nicht unter die Materialeinzelkosten fallen, aber rechnerisch umgelegt werden können, gehören zu den Materialgemeinkosten. Problematisch ist vor allem die Abgrenzung von den – lediglich einbeziehungsfähigen – Kosten der allgemeinen Verwaltung.
Erfasst sind insbesondere:[843]
- Kosten der Material- und Rechnungsprüfung
- Kosten für die Einlagerung, Überwachung und Verwaltung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
- Kosten für den innerbetrieblichen Transport
- Kosten für Materialversicherung
Was unter Fertigungsgemeinkosten fällt, ist unklar. Ausgehend von dem weiten Verständnis der h. M. von Fertigungseinzelkosten und unter Berücksichtigung der bereits abgehandelten Einzel- und Gemeinkosten bleibt ein Sammelposten, wobei auch noch die Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebskosten auszuscheiden sind.[844] Die h. M. nennt hier:[845]
- Energiekosten im Bereich der Fertigung (z. B. Brenn- und Treibstoffe)
- Kosten für Wartung und Instandhaltung der Fertigungsanlagen
- Kosten der Arbeitsvorbereitung
- Kosten der technischen Verwaltung, des Lohnbüros und der Fertigungskontrolle
- Kosten für Sicherheits- und Reinigungsdienste
- Grundsteuer
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