Tz. 170

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung oder Abraumbeseitigung sind unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB zu bilden (§ 249 HGB, vgl. Kapitel 5 Tz. 522 ff.). Hinsichtlich der Bewertung gelten keine Besonderheiten, sodass auch sie mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, also mit den Vollkosten. Da diese Rückstellungen nur gebildet werden müssen und dürfen, wenn die unterlassenen Aufwendungen innerhalb von drei Monaten (Instandhaltung) bzw. einem Jahr (Abraumbeseitigung) nachgeholt werden, stellen sich hinsichtlich der Folgebewertung keine besonderen Probleme.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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