Tz. 685

Fertigungskosten sind Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer. Die h. M. nimmt an, dass es sich hierbei um Einzelkosten handelt. Sie lässt es ausreichen, dass regelmäßig feststeht, wie viele Arbeitsstunden für ein einzelnes Produkt aufgewendet werden müssen.[834] Nach a. A. werden nur Akkord-, Überstunden-, Schicht- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge erfasst.[835]

Zu den Fertigungskosten gehören auch Lohnnebenkosten und die gesetzlichen Sozialaufwendungen und -abgaben,[836] außerdem vereinbarte leistungsabhängige Vergütungskomponenten, nicht hingegen freiwillige Sozialleistungen für Ausbildung oder Jubiläum und auch nicht gewinnabhängige Vergütungskomponenten, die aber von Abs. 2 Satz 3 erfasst sind.[837]

[834] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 103; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 86.
[835] Rade, DStR 2011, 1334, (1338).
[836] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 255 HGB Rn. 65; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 86.
[837] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 103.

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