Tz. 684

Einzelkosten sind Kosten, die sich ohne Verursachungsanalyse in der Kostenstellenrechnung ohne Weiteres auf den Kostenträger verrechnen lassen.[828] Das sind solche Kosten, die nach Menge und Zeit dem einzelnen Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden können.[829] Der Ge- oder Verbrauch muss deshalb für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes exklusiv sein, um Einzelkosten zu verursachen.[830] Kostenstelleneinzelkosten sind daher regelmäßig Gemeinkosten.[831] Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Behandlung in der Kostenrechnung, sondern die zutreffend mögliche.

Zu den Einzelkosten gem. Abs. 2 Satz 1 zählt das Gesetz Material- und Fertigungskosten nebst Sonderkosten der Fertigung. Gemeint sind jeweils nur Einzelkosten. Materialkosten sind die Kosten, welche für den Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen aufgewendet werden. Den Voraussetzungen der Einzelkosten entsprechen regelmäßig aber nur die Rohstoffe und Hilfsstoffe, wobei Letztere oft nur gering sind und daher aus Vereinfachungsgründen wie Gemeinkosten behandelt werden (daher werden sie auch als sog. unechte Gemeinkosten bezeichnet).[832] Hinsichtlich des Umfangs entsprechen Materialkosten den – ggf. fortgeführten – Anschaffungskosten für die verbrauchten Güter. Das gilt auch bei außerplanmäßigen Abschreibungen, eine spätere Korrektur versagt das Wertaufholungsverbot des § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB. Die Nutzung zulässiger Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB) ermöglicht gewisse Korrekturen.[833]

[828] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 99; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 347.
[830] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 99.
[831] ADS, § 255 HGB Rn. 138.
[832] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 99; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 88; a. A. offenbar Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 255 HGB Rn. 62.
[833] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 99.

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