aa) Vermögensgegenstände

 

Tz. 800

Maßgeblich für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen ist der beizulegende Wert. Dieser ermittelt sich danach, zu welchem Preis ein Vermögensgegenstand aktuell gehandelt wird. Dabei ist entscheidend, ob eine beschaffungsmarktorientierte oder eine absatzmarktorientierte Bewertung vorzunehmen ist. Insofern wird auf die Ausführungen zur Abschreibung verwiesen (vgl. Tz. 137 f.). Die Umrechnung sowohl des Zugangswerts als auch des aktuellen beizulegenden Werts erfolgt nach hier vertretener Auffassung zum Devisenkassamittelkurs. Zu jedem Stichtag ist daher der Wert der Vermögensgegenstände am jeweils relevanten Beschaffungs- oder Absatzmarkt zu ermitteln und in EUR umzurechen. Der so ermittelte Wert ist mit dem umgerechneten Zugangswert zu vergleichen.[936]

[936] Küting/Mojadadr, in: HdR, § 256a HGB Rn. 52.

aa1) Anlagevermögen

 

Tz. 801

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können währungsbedingten Wertschwankungen unterliegen. Ergibt sich aus der Währungsschwankung ein nieriger Wiederbeschaffungswert, rechtfertigt dies jedoch nicht ohne Weiteres höhere Abschreibungen. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Daher muss es sich gem. § 253 Abs. 3 HGB um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handeln, damit eine Abschreibung zulässig und erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, regelmäßig wird es sich aber um eine nur vorübergehende Wertminderung handeln, wenn Währungsschwankungen zu niedrigeren Wiederbeschaffungspreisen führen.[937] Vertreten wird hierzu, dass eine dauernde Wertminderung des Anlagevermögens nur dann angenommen werden kann, wenn die Wertminderung nach Vornahme der planmäßigen Abschreibungen währungsbedingt 12 Monate unter dem planmäßigen Wert liegt.[938] Für Finanzanlagen wird eine dauerhafte Wertminderung angenommen, wenn der Buchwert in den letzten 12 Monaten ständig 20 % niedriger war als die Anschaffungskosten oder der Buchwert die Anschaffungskosten tagesdurchschnittlich in den letzten zwölf Monaten 10 % unter den Anschaffungskosten lag.[939] Im Falle von Finanzanlagen gilt ein Wahlrecht, auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung auf den beizulegenden Wert abzuschreiben.

[937] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 73.
[938] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 79; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 17.
[939] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 103; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 18.

aa2) Vorratsvermögen

 

Tz. 802

Für die Bewertung des Vorratsvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB. Es kommt maßgeblich darauf an, ob diese Werte am Absatz- oder am Beschaffungsmarkt ermittelt werden (vgl. Tz. 137 f.). Nach hier vertretene Auffassung ist aber in beiden Fällen eine Umrechnung der erzielbaren Preise zum Devisenkassamittelkurs möglich. Nach anderer Auffassung soll für den Beschaffungsmarkt der Devisengeldkurs bestimmend sein, bei Bewertung zum Preisen des Absatzmarktes der Devisenbriefkurs.[940] Fraglich ist, ob für das Vorratsvermögen, wenn es ein Jahr oder weniger im Bestand des Unternehmens bleiben wird, die Anschaffungskosten als Obergrenze gelten. Gem. § 256a Satz 2 HGB wäre dies nicht der Fall, wenn eine die kürzere "Haltedauer" als "Restlaufzeit" im Sinne dieser Norm verstanden werden kann. Begrifflich haben Vermögensgegenständes des Vorratsvermögens keine "Restlaufzeit". Gleichwohl hat der Gesetzgeber nicht nach Bilanzposten differenziert. Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit erscheint die mit einer Umrechnung zum Stichtagskurs einhergehenden Bewertung, die also die Restriktionen eines Niederstwerttests entbehrlich macht, vertretbar.[941] Ergibt sich daraus eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, ist eine entsprechende Angabe im Anhang erforderlich. Ist allerdings unklar, ob die Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, bleibt es bei den Anschaffungskosten als Höchstgrenze (s. o.).

[940] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 116.
[941] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 256a HGB Rn. 27; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 18.

aa3) Darlehensforderungen

 

Tz. 803

Forderungen aus Darlehen können sowohl zum Finanzanlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gehören. Sie zählen zum Anlagevermögen gem. § 266 Abs. 2 A.III. Nr. 6 HGB, wenn sie dem Unternehmen dauerhaft zu dienen bestimmt ist. Das wird angenommen, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als vier Jahre beträgt, Umlaufvermögen ist gegeben, wenn die Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt. Liegt die Laufzeit zwischen einem Jahr und vier Jahren, kommt es auf die subjektive Bestimmung durch den Kaufmann an.[942]

Problematisch ist, ob im Hinblick auf § 256a Satz HGB Kapital- und Zinsforderungen unterschiedlichen Bewertungsregeln unterliegen. Bei einer Restlaufzeit des Darlehens von mehr als einem Jahr gelten das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip, sodass eine währungsbedingte Wertsteigerung nicht zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten führen darf. Praktische Probleme ergeben sich da...

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