Tz. 620

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, bestimmte Arten des Hedgings für zulässig zu erklären. Auf die in der Literatur anerkannten Unterscheidungen kommt es daher rechtlich nicht an. Sie haben sich im fachlichen Sprachgebrauch aber durchgesetzt und können im Rahmen der Erläuterungspflicht im Anhang insofern relevant werden.[724] Gesprochen wird von:

  • "micro-hedging": Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts durch ein einzelnes Sicherungsinstrument.
  • "portfolio-hedging": Absicherung mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch Sicherungsinstrumente. Entscheidend ist die Homogenität der Risiken, die dann vorliegt, wenn die Wertänderung der einzelnen Posten in etwa proportional zur Wertänderung des Portfolios entwickelt.[725]
  • "macro-hedging": Absicherung ganzer Gruppen jeweils gleichartiger Grundpositionen.

Nach h. M. ist auch die nur partielle Absicherung hinsichtlich Umfang oder Zeitraum zulässig, sofern die Risiken vergleichbar sind. Das ist der Fall, wenn beide Positionen demselben Risiko ausgesetzt sind.[726] Denn sonst lässt sich die gegenläufige Entwicklung der Zahlungsströme nicht verlässlich messen und nicht verhindern, dass sie sich lediglich zufällig ausgleichen.

[724] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 254 HGB Rn. 4.
[725] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 254 HGB Rn. 30.
[726] BT-Drucks. 16/12407, 112.

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