Tz. 737

Eine Unterbrechung der Aktivierung ist nur dann geboten, wenn die aktive Entwicklung des qualifizierten Vermögenswerts für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird (IAS 23.20 f.). Dies ist z.B. der Fall bei erworbenen Grundstücken für Zwecke der Bebauung, die ohne eine damit verbundene Erschließungstätigkeit gehalten werden. Fremdkapitalkosten, die während dieser Zeit anfallen, sind nicht aktivierbar. Unschädlich sind zeitliche Verzögerungen, die üblich für die jeweilige Branche sind (z. B. wetterbedingte Pausen im Winter in der Bauindustrie).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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