Tz. 680

Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn der Gebrauchswert eines Vermögensgegenstandes insgesamt deutlich erhöht wird.[813] Erforderlich ist eine signifikante Verbesserung des Nutzungspotenzials, denn anders als bei der Erweiterung kommt es auf eine Substanzmehrung nicht an – wenngleich sie häufig vorliegen wird.[814]

 

BEISPIEL

  • Die X-GmbH setzt Roboter zur Produktion ihrer Ware ein. Bisher können die Roboterarme lediglich eine vertikale Bewegung ausführen. Nunmehr werden die Roboter derart verändert, dass sie auch eine horizontale Armbewegung ausführen können, wodurch ein Produktionsschritt eingespart wird. Dies stellt eine signifikante Verbesserung des Nutzungspotenzials dar.
  • Erfasst sind auch Kosten für den Abriss einer Fabrikhalle auf einem Gelände, die wegen einer Nutzungsänderung nicht mehr benötigt wird.[815]

Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob der geschaffene Zustand wesentlich besser als der "ursprüngliche" ist, ist nach h. M. zutreffend der Zugangszeitpunkt und nicht derjenige, in welchem die Verbesserungsmaßnahme durchgeführt wird.[816] Ob damit eine andere Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit geschaffen werden muss, ist umstritten.[817] Da der Wortlaut nur eine "wesentliche Verbesserung" fordert, erscheint dies überflüssig.[818] Ob tatsächlich eine wesentlich verbesserte Nutzungsmöglichkeit nicht zugleich eine andere Nutzungsmöglichkeit darstellt, mag dahinstehen.

 

Tz. 681

Das IDW sieht in IDW RS IFA 1 für Immobilien eine Erhöung des Nutzungspotenzials dann als gegeben an, wenn sich die Nutzungsdauer verlängert oder sich die Gebäudequalität verbessert. Im Falle umfassender baulicher Maßnahmen an Gebäuden ist danach von einer Verlängerung der Nutzungsdauer nur dann auszugehen, wenn die für die Nutzbarkeit maßgebende mutmaßliche Haltbarkeitsdauer der Bausubstanz in ihrer Gesamtheit dies gewährleistet. Daran soll es jedenfalls fehlen, wenn in einem Mehrfamilienhaus nur einzelne Wohnungen modernisiert werden, ohne dass die Nutzungsdauer des Gebäudes insgesamt erhöht wird.[819]

 

Tz. 682

Eine qualitative Verbesserung der Gebäudequalität kann nach IDW RS IFA 1 regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein wesentlicher Anstieg der erzielbaren Miete zu verzeichnen ist; ob die tatsächlich erzielte Miete gestiegen ist, ist dabei unerheblich. Außer Betracht bleiben aber solche Maßnahmen, die lediglich den zeitgemäßen Gebrauchskomfort wiederherstellen.[820] Wie auch der BFH sieht das IDW eine Steigerung des Gebrauchswerts der Immobilie auch dann als gegeben an, wenn die Ausstattung des Gebäudes verbessert wird. In Betracht kommt insofern die Verbesserung der

  • Heizung,
  • Sanitärausstattung,
  • Elektroinstallation und Informationstechnik,
  • Fenster,
  • Wärmedämmung.

IDW RS HFI 1 fordert für eine Verbesserung, die zu Herstellungskosten führt, dass in mindestens drei dieser zentralen Bereiche der Ausstattung eine Anhebung des Standards erfolgt (sogenannte – auch vom BFH vertretene[821] – Drei-Bereichs-Prüfung).[822]

 

BEISPIEL

Der Austausch von Fenstern und der Heizungsanlage eines Hotels kann Herstellungskosten verursachen, wenn damit das Energiekonzept insgesamt so verändert wird, dass sich der Wohnstandard verbessert und in einem anderen Bereich – hier dem Sanitärbereich – Maßnahmen durchgeführt wurden, die dort ebenfalls zu einer Hebung des Wohnstandards führen. Dabei ist unerheblich, ob Maßnahmen in einem dieser drei Bereich bereits für sich genommen zu einer wesentlichen Verbesserung führt.[823]

[813] BFH v. 25.01.2006, I R 58/04, DStR 2005, 1545; ADS, § 255 HGB Rn. 124 ff.; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 72.
[814] IDW RS IFA 1 Rn. 10 ff., WPg Supplement 1/2014, 157.
[816] BFH v. 09.05.1995, IX R 116/92, DStR 1995, 1377; Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 88; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 383.
[817] Dafür wohl Kahle/Hiller, DStZ 2013, 462, ff.; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 373.
[818] BFH v. 25.01.2006, I R 58/04, DStR 2005, 1545; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 72.
[819] IDW RS IFA 1 Rn. 11, WPg Supplement 1/2014, 157.
[820] IDW RS IFA 1 Rn. 12, WPg Supplement 1/2014, 157.
[822] IDW RS IFA 1 Rn. 13, WPg Supplement 1/2014, 157.

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