Tz. 355

Derivate sind Finanzinstrumente, deren Wert sich in Abhängigkeit von einer Referenzgröße (underlying) ändert. Die Gruppe der Derivate lässt sich aufteilen in

  • Optionen,
  • Termingeschäfte und
  • Tauschgeschäfte (swaps).

Der Inhaber einer Option hat das Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt (Europäische Option) oder innerhalb eines definierten Zeitraums (Amerikanische Option) ein underlying zu bestimmten Konditionen zu kaufen (call-Option) oder zu verkaufen (put-Option). Der Verkäufer der Option (Stillhalter) verpflichtet sich hingegen zum Ankauf/Verkauf des underlyings zu den vorher festgelegten Konditionen. Im Unterschied dazu verpflichtet ein Termingeschäft zur Abwicklung des o. g. Geschäfts in einem bestimmten Zeitpunkt und zu vorher festgelegten Konditionen. Bei Swap-Vereinbarungen kommt es zum Wechsel von Zahlungsströmen, regelmäßig in der Form von Zins- oder Wechselkursen. Im Rahmen einer Vereinbarung werden so bspw. feste gegen variable Zinsströme auf einen bestimmten Basiswert getauscht. Es handelt sich somit um einzelne Termingeschäfte, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums regelmäßig abgewickelt werden.

 

Tz. 356

Die Bilanzierung von Finanzderivaten liegt im Anwendungsbereich von IAS 39 die in IAS 39.9 als Finanzinstrumente definiert sind, welche folgende Merkmale aufweisen:

  • Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, Bonitätsrating oder einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, die bei einer nicht finanziellen Variable nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (underlying).
  • Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen die erwartungsgemäß in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist und
  • zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.
 

Tz. 357

Die Kategorisierung von Finanzinstrumenten erfolgt in die Kategorie held for trading, die eine ergebniswirksame fair-value-Bewertung nach sich zieht. Ausnahmen hiervon ergeben sich für Derivate, die im Rahmen von Sicherungsbeziehungen gehalten werden, die sich für das hedge accounting qualifizieren (vgl. Tz. 630 ff.).

 

Tz. 358

Analog zur Erstbewertung originärer finanzieller Vermögenswerte erfolgt die Zugangsbewertung zum fair value (IAS 39.43), der zumeist den Anschaffungskosten entspricht. Mit Verweis auf die Derivate-Definition müssen die Anschaffungskosten null bzw. fast null sein. Für Termingeschäfte, die im Zugangszeitpunkt eine analoge Risikoverteilung vorsehen, sind diese häufig null. Für Optionen wird hingegen eine Optionsprämie gezahlt, die das einseitige Risiko des Stillhalters widerspiegelt.

 

Tz. 359

Über die ergebniswirksame Folgebewertung zum fair value geben die Charakteristika der beiden Geschäfte ebenfalls Aufschluss. Eine Option kann für den Optionsinhaber niemals einen negativen Wert aufweisen, da dieser die Option bei negativer Entwicklung nicht ausübt. Für den Stillhalter der Option kann sich hingegen ein negativer Wert ergeben, da dieser verpflichtet ist, auf Verlangen des Optionsinhabers zu liefern, unabhängig davon, ob dies zum Vor- oder Nachteil des Stillhalters ist. Anders verhält es sich bei Termingeschäften, aufgrund ihrer analogen Risikoverteilung. Für beide Parteien kann die zukünftige Entwicklung zum Vor- oder Nachteil sein, wodurch sich ein Ausweis auf der Aktiv- oder Passivseite für beide Parteien ergibt.

 

Tz. 360

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Wirkungsweise von Optionen und Termingeschäften:[511]

 

BEISPIEL

Exemplarisch wird nachfolgend der Erwerb von Aktien in einem Optionsgeschäft und einem Termingeschäft gegenübergestellt. Die Option hat einen Ausübungspreis von 99 GE. Der vereinbarte Terminkurs ist ebenfalls 99 GE.

Die Kurse der Aktie (underlying) entwickeln sich wie folgt:

 
20X0 100 GE
20X1 120 GE
20X2 80 GE

Kursentwicklung

Der Wert von Option und Termingeschäft (innerer Wert) ergibt sich wie folgt:

 
  Option Termingeschäft
  Bilanz GuV Bilanz GuV
Zugang        
Käufer 1   1  
Verkäufer -1   -1  
         
Folgebewertung        
20X1 Käufer 21 20 21 20
20X1 Verkäufer -21 -20 -21 -20
20X2 Käufer 0 -21 -19 -40
20X2 Verkäufer 0 21 19 40
         
Gesamt        
Käufer   -1   -20
Verkäufer   1   20

Gegenüberstellung der Werte

 

Tz. 361

Der Einsatz von Derivaten kann auch zur Absicherung zukünftiger nicht-finanzieller Geschäfte erfolgen, die auch in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen können. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Warentermingeschäfte über den Erwerb von Rohstoffen, die sich wie folgt kategorisieren lassen:

  • Physische Lieferung und Verwendung im Unternehmen sind in der Regel nicht im Anwendungsbereich von IAS 39 (IAS 39.5, IAS 39.AG10).
  • Keine physische Lieferung (Beispiele für net settlement):

    • Vertrag erlaubt optionalen Barausgleich (settle net in cash) (IAS 39.6(a)).
    • Implizite Option zum Barausgleich ergibt sich auf Basis vergangener Unternehmenspraxis durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner oder gegenläufigen Verträgen mit eine...

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