dd1) Beginn des Aktivierungszeitraums

 

Tz. 736

Fremdkapitalkosten für einen qualifizierten Vermögenswert sind ab dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden (IAS 23.17):

  • Anfall von Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung
  • Anfall von Fremdkapitalkosten
  • Beginn der Tätigkeiten, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Verkauf bzw. Gebrauch vorzubereiten

dd2) Unterbrechung des Aktivierungszeitraums

 

Tz. 737

Eine Unterbrechung der Aktivierung ist nur dann geboten, wenn die aktive Entwicklung des qualifizierten Vermögenswerts für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird (IAS 23.20 f.). Dies ist z.B. der Fall bei erworbenen Grundstücken für Zwecke der Bebauung, die ohne eine damit verbundene Erschließungstätigkeit gehalten werden. Fremdkapitalkosten, die während dieser Zeit anfallen, sind nicht aktivierbar. Unschädlich sind zeitliche Verzögerungen, die üblich für die jeweilige Branche sind (z. B. wetterbedingte Pausen im Winter in der Bauindustrie).

dd3) Beendigung des Aktivierungszeitraums

 

Tz. 738

Sind im Wesentlichen alle notwendigen Aktivitäten abgeschlossen worden, um den qualifizierten Vermögenswert in seinen beabsichtigten Gebrauchs- bzw. Verkaufszustand zu versetzen, ist die Aktivierung von Fremdkapitalkosten zu beenden (IAS 23.22 f.). Dies setzt eine

  • Absatzreife des hergestellten Gegenstands und
  • eine Nutzungsmöglichkeit des Anlageguts voraus.

Bei einer komplexen Anlage, die erst nach Fertigstellung aller Teile nutzbar ist, endet die Aktivierung für alle Teile erst mit Nutzbarkeit der Gesamtanlage (IAS 23.24 f.).

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