Tz. 760

In der internationalen Rechnungslegung ist Lifo unzulässig (IAS 2.25). Im Zuge der Reform durch das BilMoG wurde daher diskutiert, dieses Verbot auch im deutschen Handelsrecht nachzuvollziehen. Da Lifo aber steuerrechtlich zulässig ist, entschied sich der Gesetzgeber gegen eine Streichung und für die Beschränkung auf Fifo und Lifo.[904]

[904] BT-Drucks. 16/12407, 62.

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