Tz. 5

Damit ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Gesetzgebungsebene eine Entwicklung zu verzeichnen, die zwischenzeitlich als unwahrscheinlich beurteilt wurde: Mit der verpflichtenden Einführung der IFRS-Rechnungslegung für kapitalmarktorientierte Konzernmütter in Europa wurden vielfach das vorsichtsgeprägte Bewertungskonzept der 4. Richtlinie und mit ihr das HGB-Bilanzrecht für überholt erklärt.[3] Zwar ist eine prophezeite Sogwirkung[4] der IFRS nicht ausgeblieben und hat mit dem BilMoG zu einer vorsichtigen Annäherung der deutschen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen geführt. Nicht zuletzt die Bankenkrise von 2008 hat jedoch den Skeptikern einer Zeitwertbewertung Wasser auf die Mühlen gegeben.[5] Die EU-Bilanzrichtlinie bemüht sich um einen Kompromiss, indem sie beide Bewertungskonzepte für zulässig erklärt. Eine konsistente Prinzipienorientierung zur Vereinheitlichung der europäischen Bilanzrechtssysteme ist indessen nicht zu verzeichnen.

[3] Vgl. Köhrle, IFRS-Einzelabschluss: Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung auf Grundlage des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), Berlin 2010, 21; Pellens/Sellhorn, ZGR 2008, 451 (452).
[4] Merkt, ZGR 2004, 305 (307).
[5] Küting, BB 48/2008, M1.

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