aa) Anpassung der Abschlussposten

 

Tz. 739

Nachdem ein Fremdwährungsabschluss als hyperinflationär identifiziert wurde, hat eine Anpassung der Abschlussposten unter Auswahl eines geeigneten Preisindexes zu erfolgen (sog. restatement -Ansatz). Die einzelnen Schritte lassen sich wie folgt darstellen:

Ablaufschritte nach festgestellter Hyperinflation

bb) Erstmalige Anwendung des restatement-Ansatzes nach IAS 29

 

Tz. 740

Als Interpretation zu IAS 29 gibt IFRIC 7 Leitlinien vor, wie die erstmalige Umrechnung der funktionalen Währung eines Unternehmens zu erfolgen hat, die erstmalig die Kriterien einer hochinflationären Währung erfüllt.

 

Tz. 741

Grundsätzlich hat das Unternehmen IAS 29 in der Periode, in der die funktionale Währung erstmalig als hochinflationär eingestuft wird, so anzuwenden, als wäre die dem Abschluss zugrunde liegende Volkswirtschaft schon immer hochinflationär gewesen. In der Anwendung bedeutet dies:

  • Nicht monetäre Posten, die zu Anschaffungskosten bewertet werden, sind so anzupassen, als wären sie schon immer anhand der Umrechnung eines Preisindexes ausgewiesen worden.
  • Nicht monetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind ab den Zeitpunkt neu zu bewerten, an dem letztmalig eine Zeitwertbewertung vorgenommen wurde.
  • Für latente Steuern in der Eröffnungsbilanz ist Folgendes vorgesehen:

    • Nachdem eine Anpassung der nicht monetären Posten an den neuen Preisindex stattgefunden hat, sind die latenten Steuerposten nach den Regeln von IAS 12 neu zu ermitteln.
    • Darauffolgend werden die nun neu ermittelten latenten Steuern auf den Abschlussstichtag fortgeschrieben und um die Änderungen des Preisindexes angepasst in der Schlussbilanz ausgewiesen.

cc) Umrechnung ausländischer Abschlüsse

 

Tz. 742

Die Umrechnung eines ausländischen Abschlusses, aus einer funktionalen Währung, die als hochinflationär eingestuft wird, hat ebenfalls unter Berücksichtigung von IAS 29 zu erfolgen (IAS 21.43). Vor Umrechnung des Abschlusses muss eine Neubewertung der nicht monetären Abschlussposten vorgenommen werden. Eine Neubewertung der Vorjahresposten wird jedoch nicht vorgenommen. Bei der anschließenden Umrechnung des Abschlusses in die Berichtswährung werden alle Posten des Abschlusses inklusive der Vergleichsangaben mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Die Vergleichsangaben sind auf Basis der Nominalwerte, wie sie in den Vorjahresabschluss eingeflossen sind, umzurechnen (IAS 21.42).

dd) Beendigung der Hochinflation

 

Tz. 743

Liegen die Kriterien der Einstufung als hochinflationär nicht mehr vor, sodass ein bisheriges Hochinflationsland nicht mehr als solches qualifiziert, ist IAS 29 nicht mehr auf den Fremdwährungsabschluss anzuwenden. Die letztmalig nach IAS 29 festgestellten Beträge (in der Vorperiode) dienen dabei als neue Bemessungsgrundlage für die Buchwerte der jeweiligen Posten im Abschluss der Periode, in dem erstmalig keine Hyperinflation vorliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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