Tz. 708

Besondere Bewertungsverfahren normieren die §§ 254, 256 und 256a HGB. Die §§ 252, 253, 255 HGB werden durch sie teilweise konkretisiert, zum Teil enthalten sie aber auch Ausnahmen von den genannten allgemeinen Regelungen und sind insoweit die spezielleren Vorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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