Tz. 108

Den Ausgangswert bildet der Zugangswert, mit dem der Vermögensgegenstand eingebucht wurde. Sollten sich nachträgliche Herstellungskosten ergeben, die den Zugangswert erhöhen, so ist der letzte Buchwert um diese Kosten zu erhöhen.[261] Dementsprechend wird sich die Höhe der Abschreibungen verändern. Steuerrechtlich gilt für Immobilien gem. § 7 Abs. 4 EStG ein typisierter Abschreibungssatz, der beizubehalten ist; dadurch verlängert sich faktisch die Abschreibungsdauer. Der Wert des Vermögensgegenstandes ist bis auf den Endwert, meist ein Erinnerungswert von 1 EUR, abzuschreiben.[262] In Ausnahmefällen ist auf den Restwert abzuschreiben, wenn ein verbleibender Veräußerungs- oder Schrottwert von erheblicher Bedeutung feststeht.[263] Das kommt insbesondere für KFZ in Betracht, die erworben, aber nicht bis zum Ende der Nutzbarkeit verwendet, sondern vorher veräußert werden sollen.[264]

 

BEISPIEL

Die A-GmbH erwirbt für ihren Außendienstmitarbeiter ein KFZ für 30.000 EUR. Der Mitarbeiter wird voraussichtlich 50.000 km pro Jahr fahren. Die A-GmbH geht daher davon aus, dass sie das KFZ spätestens nach fünf Jahren ersetzen müsste. Dementsprechend müsste sie es auf fünf Jahre abschreiben. Plant die A-GmbH stattdessen, dass KFZ bereits nach zwei Jahren mit ca. 100.000 km zu ersetzen, um den Reparaturaufwand gering zu halten, müsste sie das KFZ grds. innerhalb dieser zwei Jahre vollständig abschreiben. Kann sie jedoch hinreichend sicher einen Restwert durch die Veräußerung des KFZ erzielen, der sich etwa der Schwacke-Liste entnehmen lässt, ist auf diesen Restwert (und nicht auf null) abzuschreiben.

[261] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 253 HGB Rn. 159.
[262] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 86.
[263] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 10; Schubert/Andrejewski/Roscher, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 223.

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