Tz. 201

Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen dienen und deshalb mit der gedeckten Verpflichtung zu verrechnen sind (vgl. § 246 Abs. 2 Nr. 2 HGB), sind mit dem ihnen beizulegenden Zeitwert (vgl. § 255 Abs. 4 HGB) zu bewerten. Infolge dessen ist die jeweilige Rückstellung ebenso auszubuchen wie der jeweilige Vermögensgegenstand.

 

Tz. 202

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen dienen, nur dann zum beizulegenden Zeitwert bewerten, wenn sie die ihnen zustehenden Erleichterungen hinsichtlich der Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB), der Gliederungstiefe der Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB), der GuV (§ 275 Abs. 5 HGB) und der Offenlegung (§ 326 Abs. 2 HGB) nicht nutzen. Sie haben das Deckungsvermögen andernfalls nach den allgemeinen Regeln, also zu Anschaffungskosten zu bewerten.

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