Tz. 107

Die planmäßige Abschreibung verlangt einen Abschreibungsplan. Dieser muss die Bemessungsgrundlage, den Bemessungszeitraum und die Abschreibungsmethode festlegen. Eine schriftliche Fixierung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Er ist aber einzuhalten.

Änderungen des Abschreibungsplans sind nur in Ausnahmefällen zulässig bzw. geboten. Geboten sind sie dann, wenn sich Fixierungen im Abschreibungsplan als unzutreffend erweisen. Das kommt insbesondere im Falle nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. So können durch spätere wesentliche Verbesserungen nachträgliche Herstellungskosten entstehen und den Nutzungszeitraum verschieben. Stellt sich heraus, dass die Nutzungsdauer kürzer als erwartet ausfällt, ist der Plan zwingend zu ändern und zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist.[259] Im Falle zu kurz geschätzter Nutzungsdauern kommt wegen des Vorsichts- und Imparitätsprinzips eine Wertaufholung nicht in Betracht.[260]

Willkürliche Änderungen des Abschreibungsplans sind unzulässig. Nichtgebotene Änderungen scheiden daher regelmäßig aus. Das ergibt sich aus dem Stetigkeitsgrundsatz. Wird der Abschreibungsplan geändert, ist dies im Anhang begründet anzugeben (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

[259] ADS, § 253 HGB Rn. 422.
[260] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 86.

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