Tz. 628

Endet die Sicherungsbeziehung, weil der Bilanzierende die Absicherungsabsicht aufgibt, gelten fortan wieder die allgemeinen Regeln, d. h. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind grds. als schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren. Allerdings ist für dohende Verluste eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Die Aktivierung der Differenz ist mangels Realisation nicht zulässig.[740]

[740] Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, 1003 und 1005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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