Tz. 618

Die Begründung einer Bewertungseinheit ist zu jedem Zeitpunkt, d. h. auch mit bereits vorhandenen Vermögensgegenständen und Schulden möglich. Maßgeblich ist, dass die jeweiligen Positionen ab einem bestimmten Zeitpunkt bewusst zusammengefasst werden. Auch dies ist entsprechend zu dokumentieren, um den erforderlichen Beweis im Zweifel führen zu können.[718] Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Risiken sind nach den allgemeinen Regeln aufwandswirksam zu erfassen.[719] Ggf. zu bildende Drohverlustrückstellungen sind nach Auffassung des IDW grds. über die Vertragslaufzeit ratierlich abzutragen, sofern es sich um zeitraumbezogene Risiken handelt.[720] Bei zeitpunktbezogenen Risiken, etwa der Absicherung eines Fremdwährungsrisikos auf den Fälligkeitszeitpunkt, soll die Rückstellung unverändert beibehalten und erst bei Fälligkeit aufgelöst werden.[721]

[718] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 39 und 85.
[719] IDW RS HFA 35 Rn. 71, WPg Supplement 3/2011, 59; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 85.
[720] IDW RS HFA 35 Rn. 72, WPg Supplement 3/2011, 59.
[721] Kritisch zu dieser Unterscheidung Scharpf, in: HdR, § 254 HGB Rn. 343.

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