Tz. 754

Nach IFRS 13.22 sind für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Annahmen heranzuziehen, die von beliebigen Marktteilnehmern bei der Preisbildung für einen Vermögenswert bzw. eine Schuld zugrunde gelegt werden würden. Nach IFRS 13.Anhang A handelt es sich bei Marktteilnehmern um Käufer oder Verkäufer im Hauptmarkt oder im vorteilhaftesten Markt, welche die folgenden Merkmale erfüllen:

  • keine nahestehenden Personen im Sinne des IAS 24
  • Sachkundigkeit und angemessenes – d. h. nicht vollständiges (absolutes), sondern hinreichendes und im Vergleich zu anderen vergleichbares – Wissen[898] im Hinblick auf den Vermögenswert bzw. die Schuld und den Geschäftsvorfall
  • Fähigkeit sowie Bereitschaft – d. h. es besteht kein Zwang bzw. Nötigung – zum Abschluss einer Trans­aktion.
[898] Große, KoR 2011, 286 (288).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge