Tz. 104

Objekt der Abschreibung ist jeder einzelne Vermögensgegenstand (zur Abgrenzung einzelner Vermögensgegenstände vgl. Kapitel 5 Tz. 30 ff.). Planmäßig abzuschreiben sind nur Vermögensgegenstände, die abnutzbar sind. Das sind bspw. Häuser, nicht aber Grundstücke, die folglich nur außerplanmäßigen Abschreibungen unterliegen. Der derivativ erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (vgl. § 246 Abs. 1. Satz 4 HGB) und ist daher ebenfalls abzuschreiben. Zum Ansatz vgl. Kapitel 5 Tz. 39 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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