Tz. 195

Hinsichtlich der konkreten Berechnungsmethode macht das deutsche Handelsrecht keine Vorgaben. Zu differenzieren ist zunächst danach, ob noch eine Gegenleistung für die versprochene Altersvorsorge zu erwarten ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn der jeweilige Mitarbeiter als solcher aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Er bezieht dann entweder bereits laufend Rentenzahlungen, weil der Versorgungsfall eingetreten ist, oder er hat eine unverfallbare Anwartschaft (weil er inzwischen bspw. für ein anderes Unternehmen tätig ist).

 

Tz. 196

Die Altersversorgungsverpflichtungen, für die keine Gegenleistungen mehr zu erwarten sind, werden mit ihrem vollen Barwert angesetzt. Beziehen die Empfänger bereits Rente, ist dies der Rentenbarwert, andernfalls der Anwartschaftsbarwert.[433]

 

Tz. 197

Sofern die Versorgungsberechtigten noch im bilanzierenden Unternehmen tätig sind, stehen nach Auffassung des IDW mehrere Berechnungsverfahren zur Verfügung:

  • Ansammlungsverfahren (Projected Unit Credit Methode nach IAS 19)
  • Teilwertverfahren (Gleichverteilungsverfahren), das steuerlich gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG vorgeschrieben ist

Insoweit besteht nach überwiegender Auffassung ein Wahlrecht, jedoch werden zumindest Modifizierungen des Teilwertverfahrens für erforderlich gehalten, wenn die Rückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen gebildet werden.[434] Von anderen Autoren wird das Teilwertverfahren dann für gänzlich ungeeignet befunden.[435]

[433] Grottel/Rhiel, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 197.
[434] Grottel/Rhiel, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 197; Heger/Weppler, in: HdJ, Kapitel III./7 Rn. 104.
[435] Bertram/Harth, in: Bertram u. a., HGB, § 253 HGB Rn. 78; Scheffler, in: Beck HdR, B 233 Rn. 255.

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