Tz. 751

Für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts stehen dem Bilanzierenden i. d. R. mehrere Märkte zur Verfügung. Hieraus resultiert das Erfordernis, der Wertbestimmung einen Referenzmarkt zugrunde zu legen. Nach IFRS 13.16 ist für die Bewertung zunächst auf den Hauptmarkt – d. h. auf den bedeutendsten Markt – abzustellen. Sofern sich ein Hauptmarkt nicht feststellen lässt, ist auf den vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert bzw. die Schuld zu rekurrieren (IFRS 13.16). Die Festlegung des Referenzmarktes hat gemäß IFRS 13.19 aus der Perspektive des bilanzierenden Unternehmens zu erfolgen.

In IFRS 13.17 stellt der Standardsetzer ausdrücklich klar, dass das bilanzierende Unternehmen für die Festlegung des Referenzmarktes nur die bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen berücksichtigen muss und damit keine umfassende Analyse sämtlicher möglicherweise bestehender Märkte erforderlich ist.

 

Tz. 752

Für die Festlegung des Hauptmarkts hat das bilanzierende Unternehmen folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich um den vom bilanzierenden Unternehmen üblicherweise zum Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts bzw. zur Übertragung der Schuld genutzten Marktes handelt (IFRS 13.17).
  • Es handelt sich um den Markt mit dem größten Volumen sowie dem höchsten Aktivitätsgrad im Hinblick auf den zu bewertenden Vermögenswert bzw. die Schuld (IFRS 13.Anhang A).
  • Zum Bewertungsstichtag muss das bilanzierende Unternehmen Zugang zum Hauptmarkt besitzen (IFRS 13.19).

Der ersatzweise für den Hauptmarkt heranzuziehende vorteilhafteste Markt bestimmt sich vor allem dadurch, dass hier für den Verkauf von Vermögenswerten der höchste und für die Übertragung von Schulden der niedrigste Preis erzielt wird oder würde (IFRS 13.Anhang A).

Nachfolgende Abbildung stellt die Vorgehensweise zur Bestimmung des Referenzmarktes schematisch dar:[896]

Bestimmung des Referenzmarktes

 

Tz. 753

Vor dem Hintergrund der durch IFRS 13.19 geforderten Möglichkeit zur tatsächlichen Inanspruchnahme ist die Bestimmung des relevanten Marktes unweigerlich aus unternehmensspezifischer Sicht vorzunehmen. Je nach Bewertungsobjekt und bilanzierendem Unternehmen kann es zu verschiedenen Festlegungen kommen.

 

BEISPIEL

Unterschiedliche Festlegungen des Referenzmarktes[897]

Für einen zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Vermögenswert sind Transaktionen an verschiedenen Märkten feststellbar. Die XY-AG als bilanzierendes Unternehmen nimmt aus Gewohnheit üblicherweise Markt 1 in Anspruch.

 
  Markt 1 Markt 2 Markt 3
Handelsvolumen p. a. 900.000 360.000 180.000
Umschlag im letzten Monat 90.000 24.000 12.000
Zu beobachtender Preis 150 138 159
Transportkosten (9) (9) (12)
Beizulegender Zeitwert 141 135 147
Transaktionskosten (3) (6) (6)
Nettopreis 138 129 141

Das höchste Marktvolumen und Aktivitätsniveau besteht auf Markt 1. Mit Blick auf den höchsten erzielbaren Nettopreis ist Markt 3 jedoch der vorteilhafteste Markt. Sofern die XY-AG Zugang zum Markt 1 hat und Informationen zu Volumen und Aktivitätsniveau vorliegen, hat die XY-AG auf die Preisnotierungen auf Markt 1 abzustellen. Lediglich für den Fall, dass die XY-AG keinen Zugang zu Markt 1 und Markt 2 hätte oder es objektiv an Informationen zur Marktaktivität bzw. zum Marktvolumen fehlen würde, wäre eine Berücksichtigung des beobachtbaren Preises auf Markt 3 zulässig.

[896] In Anlehnung an Zwirner/Boecker, IRZ 2014, 50 (51).
[897] In Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 8a Rn. 22.

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