Tz. 103

Abschreibungen sind grds. in direkter Form vorzunehmen, d. h. durch Wertberichtigung des konkreten Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite. Das ist für Kapital- und ihnen gleichgestellte Gesellschaften nach § 286 Abs. 2 HGB zwingend vorgesehen. Teilweise wird für andere Kaufleute auch ein Wahlrecht zum Ansatz entsprechender Passivposten anerkannt.[249] Dem Geist des BilMoG entspricht es indessen eher, ein solches Wahlrecht in der Darstellung nicht zuzulassen, da der Gesetzgeber seither Wahlrechte reduzieren möchte.[250]

[249] ADS, § 523 HGB Rn. 353; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 79.
[250] Wie hier Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 87.

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