Tz. 625

Eine Beendigung allein des Grundgeschäfts kann sich etwa dann ergeben, wenn die Parteien das Schuldverhältnis einvernehmlich aufheben oder wenn es vorzeitig erfüllt wird. Eine solche Beendigung des Grundgeschäfts führt grds. nicht zu einer Beendigung des Sicherungsverhältnisses, wohl aber zu einer Beendigung der Sicherungsbeziehung. Denn die Wertänderungsrisiken oder Zahlungsstromänderungsrisiken können sich nun nicht mehr ausgleichen. Deshalb gilt: Das Sicherungsverhältnis ist nunmehr einzeln und imparitätisch zu bewerten und bilanzieren. Droht aus ihm ein Verlust, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren. Ist aus dem Sicherungsgeschäft ein Ertrag zu erwarten, kann dieser noch nicht angesetzt werden, weil er noch nicht realisiert ist.

 

Tz. 626

Problematisch ist, wie ein mögliches Entgelt zu bilanzieren ist, das für die vorzeitige Beendigung vereinnahmt wurde. Praktisch relevant sind insofern Vorfälligkeitsentschädigungen. Hier ist zu differenzieren:

  • Werden Wertänderungsrisiken abgesichert, etwa das Risiko eines vereinbarten variablen Zinssatzes, betrifft eine Vorfälligkeitsentschädigung gerade dieses Risiko: Die vorzeitige Erfüllung hindert den Eintritt des Risikos, das einem variablen Zins inherent ist. Deshalb wird zu Recht dafür plädiert, die Vorfälligkeitsentschädigung, soweit sie dieses Risiko betrifft, auf den Buchwert des Sicherungsinstruments anzurechnen. Der Rest ist erfolgswirksam zu erfassen.[735]
  • Im Falle von Zahlungsstromänderungsrisiken (z. B. Fremdwährungsrisiken) fehlt es hingegen regelmäßig an einer Absicherung des Risikos, durch vorzeitige Erfüllung Zinserträge zu verlieren. Das gilt selbst dann, wenn die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vom (variablen) Zinsatz abhängt, da bei umgekehrter Zinsentwicklung idR. kein Ausgleichsanspruch des Zinsverpflichteten gegen den Darlehensgeber besteht.[736]
[735] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 88a; Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (1002).
[736] Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (1005).

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