Tz. 617

Die Zusammenfassung muss zur Absicherung der Risiken gebildet werden. Das setzt Absicherungsabsicht im Zeitpunkt der Bildung der Bewertungseinheit voraus sowie die Absicht, die Bewertungseinheit bis zur Zweckerreichung beizubehalten. Vorzeitige Beendigung ist möglich, allerdings setzt dies nach dem Stetigkeitsprinzip gute sachliche Gründe voraus. Sobald die Bewertungseinheit unterbrochen wird, sind Positionen wieder nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Zur Bilanzierung im konkreten Fall vgl. Tz. 621 ff.

Die Absicherungsabsicht ist als innere Tatsache nicht ohne Weiteres erkennbar. Sie ist daher zu dokumentieren. Zwar spricht die Gesetzesbegründung davon, dass eine Dokumentationspflicht – anders als nach IFRS – nicht zum Tatbestandsmerkmal einer Sicherungsbilanzierung gehöre. Vielmehr sei stattdessen die Sicherungsbilanzierung im Anhang zu erläuftern. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Unternehmen das Vorliegen einer Bewertungseinheit wird nachweisen müssen, wenn es sich darauf beruft.[717]

[717] Ähnlich Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 58.

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