Tz. 19

Das Stichtagsprinzip (ausführlich vgl. Kapitel 4 Tz. 113) dient der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen und bildet insofern die Grundlage für das Vorsichts- und Realisationsprinzip. Es besagt, dass bilanziell nur diejenigen Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden dürfen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Das bilanzrechtliche Stichtagsprinzip zeichnet sich durch wiederkehrende Stichtage aus. Diese teilen bilanziell die Lebenszeit eines Unternehmens in grds. immer gleiche Perioden. Es wird durchbrochen von der Vorgabe, sog. wertaufhellende Tatsachen auch nach dem Stichtag noch bis zum "Tag der Aufstellung" (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 4 Tz. 116). Diese Einschränkung dient dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz teilweise, dass künftige Entwicklungen zu antizipieren sind. Das gilt namentlich für die Vorgabe, Schulden mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 2 HGB). Daraus folgt etwa, dass künftige Kostensteigerungen und Kostensenkungen bei der Rückstellungsbewertung bereits zu berücksichtigen sind, obwohl sie tatsächlich zum Stichtag noch nicht entstanden sind (vgl. Tz. 150 f.). Man wird darin keinen Verstoß des Gesetzes gegen das Stichtagsprinzip sehen müssen; vielmehr macht dies deutlich, dass das Stichtagsprinzip durch einzelne Bewertungsvorschriften normativ determiniert ist.

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