Tz. 102

Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen richtet sich nach § 247 Abs. 2 HGB. Sie ist für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen relevant, weil für das Anlagevermögen § 253 Abs. 3 HGB gilt, für das Umlaufvermögen hingegen § 253 Abs. 4 HGB. § 247 Abs. 2 HGB bestimmt, dass Anlagevermögen solche Vermögensgegenstände sind, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Kaufmanns zu dienen bestimmt sind. Liegt diese Zweckbestimmung nicht vor, sind sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Maßgeblich für den Beurteilungszeitpunkt ist der jeweilige Bilanzstichtag.[248] Indiz für die Einordnung als Anlagevermögen die Möglichkeit, einen Vermögensgegenstand mehrfach nutzen, ihn also gebrauchen zu können. Güter, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden regelmäßig dem Umlaufvermögen zuzuordnen sein (näher dazu vgl. Kapitel 6).

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