cc1) Wirksamkeit des Sicherungszusammenhangs

 

Tz. 614

Zu jedem Stichtag muss ein jederzeit wirksamer Sicherungszusammenhang festgestellt werden. Er ist nachzuweisen.[704] Der Sicherungszusammenhang besteht insoweit, als sich die gegenläufigen Wertänderungs- und Zahlungsstromrisiken in gleicher Höhe gegenüberstehen und sich folglich tatsächlich ausgleichen.[705] In Anlehnung an die IFRS dürfte eine Effektivitätsspanne von 80 % bis 125 % erforderlich sein.[706] Dabei ist aber das Vorsichtsprinzip zu berücksichtigen, sodass im Zweifel, etwa aufgrund der Gesamtumstände, von Ineffektivität auszugehen ist.[707] Denn die festen Effektivitätsspannen, wie sie die IFRS nennen, sollen nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ohne Bedeutung sein.[708]

 

Tz. 615

Die Wirksamkeitsbeurteilung verlangt die prospektive und retrospektive Effektivitätsbemessung. Das wird aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum BilMoG abgeleitet, wonach zu prüfen ist, ob sich Wertveränderungen oder Zahlungsströme "am Bilanzstichtag und voraussichtlich in Zukunft aus­gleichen."[709] Die prospektive Effektivitätsbemessung verlangt, dass bei der Begründung einer Bewertungseinheit und zu jedem folgenden Stichtag beurteilt wird, ob sich die gegenläufigen Risiken in künftig gleicher Höhe gegenüberstehen und tatsächlich ausgleichen.[710] Die prospektive Effektivitätsbemessung ist damit Vorbedingung für die Feststellung der retrospektiven Effektivität, also das Bestehen eines wirksamen Sicherungszusammenhangs. Im Falle von micro-hedges kann die prospektive Effektivität regelmäßig anhand der sog. critical-term-match-Methode festgestellt werden. Dabei wird analysiert, ob die wertbestimmenden Faktoren von Grund- und Sicherungsgeschäft übereinstimmen.[711] Daneben wird der Nachweis einer effektiven Sicherungsbeziehung auch mittels anderer Methoden für möglich gehalten. Unter Rückgriff auf die IFRS kann danach die Effektivität auch mittels historischer Analysen, statistischer Nachweise und Sensitivitätsanalysen erfolgen. Hierzu wird die sog. dollar-offset-Methode verwendet,[712] die historische Analysen verwendet, um die voraussichtliche Wertentwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft zu prognostizieren. Sensitivitätsanalysen werden u. a. mittels der basis-point-value-Methode durchgeführt. Die dollar-offset-Methode führt allerdings dann zu Schwierigkeiten, wenn das Sicherungsmittel durch unterschiedliche Zahlungsströme determiniert wird, das Grundgeschäft jedoch nicht.[713]

 

BEISPIEL[714]

Sollen Zinsänderungsrisiken des Grundgeschäfts, einem Darlehensvertrag mit variablem Zins, abgesichert werden, kann dazu grds. ein Zinsswap geeignet sein. Im Gegensatz zu dem Darlehen, dessen Rückzahlungswert (abgesehen von Ausfallrisiken) nur durch das Risiko des variablen Zinses bestimmt wird, hängt der Wert des Zinsswaps von zwei Zahlungsströmen ab: dem variablen Zinsrisiko und zusätzlich dem fixen Zins-cashflow des Zinsswaps selbst. Effektiv wäre danach nur das Risiko des variablen Zins abgesichtert, nicht aber das des fixen Zinses.

 

Tz. 616

Die retrospektive Effektivität ist zu bemessen um festzustellen, in welchem Umfang die Rechtsfolgen des § 254 HGB am Bilanzstichtag eintreten. Sie entscheidet darüber, ob das Tatbestandsmerkmal "Wertveränderungen und Zahlungsströme sich ausgleichen" tatsächlich erfüllt ist. Auch hierbei wird die dollar-offset-Methode und hypothetische-Derivate-Methode empfohlen.[715] Während nach den IFRS bei der retrospektiven Effektivitätsprüfung zwingend ein quantitativer Test auf Grundlage der hypothetischen Derivate-Methode erfolgen muss, wird handelsrechtlich auch der critical-terms-match als Test für ausreichend gehalten, wenn sich aus ihm ein wirksamer Sicherungszusammenhang ergibt.[716]

[704] Prinz, in: KK-RechnR, § 254 HGB Rn. 13.
[705] Scharpf, in: HdR, § 254 HGB Rn. 165 ff.
[706] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 254 HGB Rn. 49.
[707] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 254 HGB Rn. 29.
[708] BT-Drucks. 16/12407, 86.
[709] BT-Drucks. 16/12407, 86.
[711] Cassel/Kessler, in: Bertram u. a., HGB, § 254 HGB Rn. 30; Wiechens/Lorenz/Morawietz, in: HdJ, Abt. I/13 Rn. 266.
[712] Cassel/Kessler, in: Bertram u. a., HGB, § 254 HGB Rn. 31; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 51.
[713] Wiechens/Lorenz/Morawietz, in: HdJ, Abt. I/13 Rn. 267.
[714] Nach Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 51.
[716] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 79.

cc2) Absicherungsabsicht

 

Tz. 617

Die Zusammenfassung muss zur Absicherung der Risiken gebildet werden. Das setzt Absicherungsabsicht im Zeitpunkt der Bildung der Bewertungseinheit voraus sowie die Absicht, die Bewertungseinheit bis zur Zweckerreichung beizubehalten. Vorzeitige Beendigung ist möglich, allerdings setzt dies nach dem Stetigkeitsprinzip gute sachliche Gründe voraus. Sobald die Bewertungseinheit unterbrochen wird, sind Positionen wieder nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Zur Bilanzierung im konkreten Fall vgl. Tz. 621 ff.

Die Absicherungsabsicht i...

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