Tz. 149

Die von Abs. 1 Satz 2 geforderte "vernünftige kaufmännische Beurteilung" stellt den Schätzungsrahmen hinsichtlich der Höhe des Erfüllungsbetrags dar.[362] Für den Ansatz der Rückstellung, deren Höhe noch ungewiss ist, ist demnach der wahrscheinlichste und nicht der höchstmögliche Betrag zu wählen. Hierbei ist dem Vorsichtsprinzip besondere Beachtung zu schenken, das eine zu optimistische Beurteilung nicht zulässt.[363] Dabei steht dem Unternehmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der aber durch objektive, voll nachprüfbare Parameter definiert wird. Diese sind beispielsweise:[364]

  • Betriebsspezifische Erfahrungswerte
  • Branchenspezifische Trendfortschreibungen
  • Schätzwerte, insbesondere Inflationsraten, sofern diese für das konkrete Unternehmen zutreffen können
[362] Schubert, in: BeckBiKo, § 253 HGB Rn. 152; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 29.
[363] IDW RS HFA 34 Rn. 28, WPg Supplement 1/2013.
[364] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 252 HGB Rn. 46; Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 158.

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