Tz. 263

Bei Vorliegen eines finance lease, bilanziert der Leasinggeber nicht das Leasingobjekt, sondern eine Leasingforderung gegenüber dem Leasingnehmer. Das wirtschaftliche Eigentum ist im Zuge der Vereinbarung über das Leasingverhältnis zwischen den Parteien vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergegangen, entsprechend bilanziert dieser den Vermögenswert. Gemäß IAS 17.36 entspricht die Höhe der Forderung bei erstmaligem Ansatz zu Beginn der Nutzung durch den Leasingnehmer i. d. R. dem Nettoinvestitionswert des Leasingobjektes. Dieser ist als Differenz zwischen der Bruttoinvestition in die Leasingbeziehung und dem noch ausstehenden Finanzertrag zu definieren (IAS 17.4). Der Nettoinvestitionswert setzt sich zusammen aus der Summe der Mindestleasingraten und dem garantiertem Restwert (Bruttoinvestitionswert) abzüglich des noch nicht realisierten Finanzertrags. Da bei einem Finanzierungsleasing die wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen nicht beim Leasinggeber verbleiben, sondern auf den Leasingnehmer übergehen, sind die künftigen Leasingzahlungen aus Sicht des Leasinggebers als Kapitalrückzahlung und Finanzertrag zu behandeln. Damit erstattet der Leasingnehmer dem Leasinggeber seine Finanzinvestition in den Leasinggegenstand und entlohnt ihn zusätzlich für die Nutzungsüberlassung.[469]

 

Tz. 264

Spielgelbildlich zur Bilanzierung der Leasingverbindlichkeit des Leasingnehmers bei Klassifizierung eines finance lease sind auch beim Leasinggeber im Rahmen der Folgebilanzierung der Forderung die Zahlungen des Leasingnehmers in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuspalten (IAS 17.40). Die Zinszahlungen sind auf Basis des internen Zinssatzes des Leasinggebers als periodisch konstante Rendite zu erfassen (IAS 17.39). Die Leasingforderung ist ggf. in ihrem Wert zu berichtigen, wenn substanzielle Hinweise für eine Wertminderung vorliegen oder die Forderung aus der Perspektive des Leasinggebers uneinbringlich ist (IAS 39.110).

 

Tz. 265

Bei Vorliegen eines operating lease erfasst der Leasinggeber das Leasingobjekt bilanziell zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zzgl. evtl. angefallener Vertragsabschlusskosten (IAS 17.38 und 17.52). Je nach Eigenschaft/Art des Leasinggegenstands (immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) sind unterschiedliche Vorschriften nach IFRS (IAS 38, IAS 16, IAS 40) einschlägig. Dies gilt außerdem für die Bemessung von planmäßigen Abschreibungen. Bei der Bestimmung der Länge der Nutzungsdauer eines Leasinggegenstands sollten, neben der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts, auch eine erweiterte Nutzung hinsichtlich geplanter Anschlussvereinbarungen oder im Rahmen einer Veräußerung einkalkuliert werden.[470]

 

Tz. 266

Die Folgebewertung des Leasingobjekts wird genau wie der erstmalige Ansatz von der Art des Leasing­gegenstands beeinflusst. Dies gilt außerdem für die Bemessung von planmäßigen Abschreibungen. Außerplanmäßige Wertminderung werden ausgelöst durch sog. triggering events und sind ebenfalls in Betracht zu ziehen. Auch hier richtet sich die bilanzielle Behandlung nach dem einschlägigen Standard (IAS 36). Die vom Leasinggeber erhaltenen Zahlungen des Leasingnehmers sind linear über die gesamte Vertragslaufzeit zu ­vereinnahmen. Wieder kann von der linearen Verteilung der Leasingraten über die Nutzungsdauer abge­wichen werden, wenn eine andere systematische Verteilung die Ertragsvereinnahmung sachgerechter darstellt.[471]

 

Tz. 267

Spiegelbildlich zu der Behandlung von Anreizen beim Leasingnehmer, hat der Leasinggeber daher ggf. Vorauszahlungen (upfront payments) zu passivieren oder Zahlungsansprüche aus mietfreien Perioden zu aktivieren. Verboten ist die Aktivierung von noch nicht fälligen Leasingraten. Hierbei handelt es sich um noch schwebende Geschäfte (executory contracts).

[469] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 15 Rn. 133.
[470] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 15 Rn. 150.
[471] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 15 Rn. 152.

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