Tz. 623

Mit Beendigung der Sicherungsbilanzierung sind die allgemeinen Regeln wieder anzuwenden. Dabei kommen folgende Konstellationen in Betracht:[734]

  1. Gleichzeitige Beendigung von Grund- und Sicherungsgeschäft
  2. Beendigung nur des Grundgeschäfts
  3. Beendigung nur des Sicherungsgeschäft
  4. Beendigung der Sicherungsbeziehung
[734] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 86.

cc1) Gleichzeitige Beendigung von Grund- und Sicherungsgeschäft

 

Tz. 624

Die gleichzeitige Beendigung von Grund- und Sicherungsgeschäft stellt den Idealfall dar: Beide Schuldverhältnisse werden erfüllt, ihre gegenseitigen Chancen und Risiken haben sich neutralisiert.

 

BEISPIEL

Eine Forderung der X-AG (Stichtag 31.12.) über 10.000 USD aus Lieferung und Leistung sichert diese gegen Fremdwährungsrisiken ab, indem sie ein Devisentermingeschäft abschließt. Die Forderung ist entstanden durch Vertrag vom 30.06.01, Liefertermin ist der 31.03.02. Die Verpflichtungen werden vertragsgemäß erfüllt. Folgende Kursentwicklung sei unterstellt:

  • 30.06.01: 1 USD/1 EUR
  • 31.12.01: 1 USD/0,95 EUR
  • 31.03.02: 1 USD/0,9 EUR

Hier liegt ein perfekter Hedge vor. Zum 31.12.01 ist nichts davon zu bilanzieren, da es sich um zwei schwebende Geschäfte handelt. Der drohende Verlust aus dem Grundgeschäft muss nicht in Form einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erfasst werden, weil dieses Risiko abgesichert ist. Am 31.03.02 sind beide Geschäfte erfüllt, die daraus resultierenden Aufwendungen und Erträge gleichen sich aus.

cc2) Beendigung des Grundgeschäfts

 

Tz. 625

Eine Beendigung allein des Grundgeschäfts kann sich etwa dann ergeben, wenn die Parteien das Schuldverhältnis einvernehmlich aufheben oder wenn es vorzeitig erfüllt wird. Eine solche Beendigung des Grundgeschäfts führt grds. nicht zu einer Beendigung des Sicherungsverhältnisses, wohl aber zu einer Beendigung der Sicherungsbeziehung. Denn die Wertänderungsrisiken oder Zahlungsstromänderungsrisiken können sich nun nicht mehr ausgleichen. Deshalb gilt: Das Sicherungsverhältnis ist nunmehr einzeln und imparitätisch zu bewerten und bilanzieren. Droht aus ihm ein Verlust, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren. Ist aus dem Sicherungsgeschäft ein Ertrag zu erwarten, kann dieser noch nicht angesetzt werden, weil er noch nicht realisiert ist.

 

Tz. 626

Problematisch ist, wie ein mögliches Entgelt zu bilanzieren ist, das für die vorzeitige Beendigung vereinnahmt wurde. Praktisch relevant sind insofern Vorfälligkeitsentschädigungen. Hier ist zu differenzieren:

  • Werden Wertänderungsrisiken abgesichert, etwa das Risiko eines vereinbarten variablen Zinssatzes, betrifft eine Vorfälligkeitsentschädigung gerade dieses Risiko: Die vorzeitige Erfüllung hindert den Eintritt des Risikos, das einem variablen Zins inherent ist. Deshalb wird zu Recht dafür plädiert, die Vorfälligkeitsentschädigung, soweit sie dieses Risiko betrifft, auf den Buchwert des Sicherungsinstruments anzurechnen. Der Rest ist erfolgswirksam zu erfassen.[735]
  • Im Falle von Zahlungsstromänderungsrisiken (z. B. Fremdwährungsrisiken) fehlt es hingegen regelmäßig an einer Absicherung des Risikos, durch vorzeitige Erfüllung Zinserträge zu verlieren. Das gilt selbst dann, wenn die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vom (variablen) Zinsatz abhängt, da bei umgekehrter Zinsentwicklung idR. kein Ausgleichsanspruch des Zinsverpflichteten gegen den Darlehensgeber besteht.[736]
[735] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 88a; Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (1002).
[736] Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (1005).

cc3) Beendigung des Sicherungsgeschäfts

 

Tz. 627

Wird das Sicherungsgeschäft veräußert oder glattgestellt, ist der dabei vereinnahmte – oder zu zahlende – Betrag nach der Einfrierungsmethode auf den Buchwert des Grundgeschäfts anzurechnen,[737] wobei teilweise wiederum danach differenziert wird, ob Wertänderungsrisiken oder Zahlungsstromänderungsrisiken abgesichert wurden.[738] Wird eine Anschlusssicherung vereinbart, das Sicherungsinstrument gegen eine Ausgleichszahlung also prolongiert, ist die Ausgleichszahlung Anschaffungskosten des neuen Sicherungsinstruments.[739]

[737] Cassel/Kessler, in: Bertram u. a., HGB, § 254 HGB Rn. 51; Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (999); a. A. – für erfolgswirksame Vereinnahmung – Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 88.
[738] Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (999, 1004); stets für erfolgswirksame Vereinnahmung Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 88.
[739] Freiberg, StuB 2014, 264.

cc4) Beendigung der Sicherungsbeziehung

 

Tz. 628

Endet die Sicherungsbeziehung, weil der Bilanzierende die Absicherungsabsicht aufgibt, gelten fortan wieder die allgemeinen Regeln, d. h. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind grds. als schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren. Allerdings ist für dohende Verluste eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Die Aktivierung der Differenz ist mangels Realisation nicht zulässig.[740]

[740] Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, 1003 und 1005.

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