Tz. 123

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen liegt eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor, wenn ihr aktueller Wert den planmäßigen Wert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird.[290] Davon ist auszugehen, wenn mindestens die Hälfte der Restnutzungsdauer von der Minderung betroffen ist.[291] Dabei ist für das Handelsrecht aufgrund des Vorsichtsprinzips im Zweifel die dauerhafte Wertminderung anzunehmen.[292] Für das Steuerrecht geht der BFH unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu § 6 EStG explizit von einer weniger vorsichtsgeleiteten Begriffsbestimmung aus.[293] Im Falle erheblicher Beschädigungen ist in der Regel von dauerhafter Wertminderung auszugehen.[294]

 

BEISPIEL

Die X-GmbH erwirbt zu Fertigungszwecken eine DVD-Presse für 100.000 EUR. Angesichts der günstigen Liquiditätslage der X verhandelt Geschäftsführer G trotz eines Spielraums von bis zu 40 % nicht über den Kaufpreis. Noch im gleichen Geschäftsjahr setzt sich in der Branche der X die Blu-ray-Disc durch. Pressen des Typs der X-GmbH werden am Markt mit einheitlich nur noch 25.000 EUR gehandelt. Dass sich diese Entwicklung umkehren wird, ist angesichts des Erfolges der Blu-ray-Technologie nicht zu erwarten. Folglich ist von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen. Die Presse ist außerplanmäßig abzuschreiben. Der eindeutig zu bestimmende Wiederbeschaffungspreis stellt dabei die Obergrenze der Bewertung dar.

[291] BFH v. 14.03.2006, I R 22/05, DStR 2006, 1311 (1312); Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 110; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 13.
[292] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 110; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 122.
[294] ADS, § 253 HGB Rn. 477; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 123.

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