Tz. 606

Im Falle der bilanziellen Bildung einer Bewertungseinheit dürfen für die abgesicherten Risiken keine Rückstellungen gebildet und abgesicherte Wertverluste nicht abgeschrieben werden. Das betrifft die Konstellation, dass die abgesicherte Grundposition an Wert verliert, der Wert des Sicherungsinstruments aber spiegelbildlich ansteigt. Nicht realisierte, weil ausgeglichene Verlustrisiken werden somit nicht abgebildet. Bei umgekehrter Entwicklung, da die abgesicherte Grundposition aufwertet, aber spiegelbildlich ein Wertverlust des Sicherungsinstruments eintritt, kann auch diese Wertsteigerung wegen Unanwendbarkeit des Einzel-, Vorsichts- und Realisationsprinzips gem. § 252 Abs. Nr. 3 und 4 HGB ausnahmsweise berücksichtigt werden. Im Ergebnis werden die Veränderungen damit nicht erfolgswirksam, weil gleiche Chancen und Risiken nicht mehr imparitätisch behandelt werden. Sobald und soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen der Zahlungsströme nicht mehr ausgleichen, sind aber die allgemeinen Vorschriften anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge