Tz. 763

Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Vermögensgegenstände annähernd funktionsgleich sind. Eine wertmäßige Gleichartigkeit fordert das Gesetz nicht. Vielmehr differenziert es in § 240 Abs. 4 HGB zwischen Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit. Hierauf verweist Satz 2. Die systematische Auslegung ergibt daher, dass eine Gleichwertigkeit für Satz 1 nicht zu fordern ist.[910] Gleichwohl kann die Gleichwertigkeit ein Indiz für die Gleichartigkeit sein. Zudem dürfen erhebliche Wertunterschiede nicht dazu führen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage stärker verzerrt wird, als der Vereinfachungseffekt es rechtfertigt. Insofern ist auch von Relevanz, welche Bedeutung die vereinfacht bewerteten Vermögensgegenstände in der Bilanz des Unternehmens haben. Starre Wertgrenzen lassen sich daher kaum festlegen.[911]

 

Tz. 764

 

BEISPIEL

Im Warenlager eines Leuchtmittelherstellers für Haushaltslampen muss eine Differenzierung anhand verschiedener Wattleistungen der herkömmlichen Glühbirnen nicht erfolgen. Keine Gleichartigkeit liegt indes zu teureren LED-Leuchtmitteln oder Kompaktleuchtstofflampen vor. Hier lässt insbesondere der höhere Preis auf ein anderes Qualitätsniveau schließen.

[910] So auch Drüen, in: GroßKo-HGB, § 256 HGB Rn. 6; a. A. Ellrott/Krämer, in: BeckBilKo, § 256 HGB Rn. 22.
[911] Überzeugend Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 47 ff.

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